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Ab 2026 ersetzt das UTD-Format elektronische Rechnungen und Leistungsnachweise

Ab dem 1. Januar 2026 müssen Steuerzahler das einheitliche elektronische Format UTD 5.03 verwenden, anstelle separater E-Rechnungen und Arbeitsnachweise.
25.11.2025
Frau Olga Grigorjewa
Generaldirektorin

Gemäß dem Erlass Nr. ED-7-26/28@ des Föderalen Steuerdienstes vom 20. Januar 2025 dürfen Steuerzahler ab dem 1. Januar 2026 keine elektronischen Dokumente mehr im Format von Warenrechnungen oder Leistungsnachweisen über elektronische Dokumentenbetreiber (EDO) austauschen.

Die Änderungen betreffen nur Unternehmen, die derzeit die Formate gemäß Erlass Nr. MMV-7-10/551 und Nr. MMV-7-10/552 vom 30. November 2015 verwenden.

Elektronische Geschäftsdokumente können nun im Format des Universellen Übertragungsdokuments (UTD) 5.03 erstellt werden, das durch den Erlass Nr. ED-7-26/970@ vom 19. Dezember 2023 genehmigt wurde. Das UTD 5.03 vereint den Primärbuchhaltungsbeleg und die Rechnung in einem Dokument. Es kann sowohl zur gleichzeitigen Erstellung einer Warenrechnung und eines Leistungsnachweises als auch getrennt verwendet werden.

Nach dem 1. Januar 2026 bleibt die Möglichkeit bestehen, Primärdokumente als nicht formalisierte elektronische Dokumente oder in Papierform zu erstellen. Die Aufhebung der alten Formate betrifft Papierdokumente nicht.

Wenn derzeit Papier-Leistungsnachweise und elektronische Rechnungen ausgetauscht werden, kann dieser Ablauf auch 2026 unverändert fortgesetzt werden.