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Aufhebung der Repatriierung von
Devisenerlösen ab 01.07.2021

10.08.2021
Frau Olga Grigorjewa
Generaldirektorin

In das Föderale Gesetz Nr. 173-ФЗ „Über Devisenregulierung und Devisenverkehrskontrolle“ vom 10.12.2003 wurden Änderungen eingetragen, die ab dem 1. Juli die Forderung über die Repatriierung der Devisenlöse aus Außenhandelsverträgen mit Ausländern aufgehoben haben. Eine Ausnahme bilden Außenhandelsverträge über Warenlieferungen gemäß bestimmten Positionen in der Warennomenklatur für außenwirtschaftliche Tätigkeit der Euroasiatischen Wirtschaftsunion.

Das bedeutet, dass die Inländer ab 1. Juli 2021 praktisch von einer Hälfte der Repatriierungsforderungen befreit werden, nämlich von der Pflicht, Devisenlöse für die an Ausländer übergebenen Waren, erbrachten Dienstleistungen, ausgeführten Arbeiten und übergebenen Ergebnisse der geistigen Tätigkeit zu erhalten. Parallel zu der genannten Änderung wird die Möglichkeit vorgesehen, Devisenerlöse vom Ausländer auf einem ausländischen Konto des Inländers zu verbuchen.

In Kraft bleiben Repatriierungsforderungen, die folgendes betreffen:

  1. Vorauszahlungen, die von Inländern an Ausländer gemäß Außenhandelsverträgen geleistet wurden (für Waren, Arbeiten oder Dienstleistungen). Sollte der Inländer dem Ausländer einen Vorschuss bezahlt haben, und der Ausländer keine Ware geliefert / keine Dienstleistung erbracht hat etc., ist der Inländer nach wie vor verpflichtet, die Rückzahlung des Vorschusses zu den im Vertrag definierten Fristen zu sichern;
  2. Außenhandelsverträge über die Übergabe bestimmter Waren an Ausländer;
  3. Darlehensverträge, nach welchen der Inländer dem Ausländer ein Darlehen gewährt hat.

Die Aufhebung der Repatriierung wird neue Verträge betreffen wie auch Verträge, die vor dem 1. Juli 2021 abgeschlossen sind, wo aber die Verpflichtungen zur Bezahlung in ausländischer Währung nicht erfüllt wurden.

Die Aufhebung der Repatriierung von Devisenerlösen aus dem Export von Waren, Arbeiten, Dienstleistungen eröffnet Möglichkeiten für die Verwendung verschiedener Verfahren zur Umstrukturierung der Schulden des Ausländers, wie Verrechnung, Änderung der Ausführungsverfahren etc. Alles, was früher Risiken im Zusammenhang mit Exportverträgen verursachte, von Umständen höherer Gewalt beim Ausländer oder seiner Insolvenz an bis zum Schuldenerlass etc. wird jetzt erlaubt sein.

Spezialisten der OOO „Sterngoff Audit“ werden gerne herausfinden, ob für manche Ihrer Verträge die Repatriierungsregeln weiter gelten oder aufgehoben werden. Wir sind zudem bereit, nach Ergebnissen der Prüfung zusammen mit Ihnen eine Strategie auszuarbeiten. Ihre Anfragen richten Sie bitte an info@sterngoff.com.