Die Experten der unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Sterngoff Audit informieren Sie über die Risiken, die mit der Ermittlung der Höhe des Zollwertes im Bereich der außenwirtschaftlichen Tätigkeit verbunden sind.
In letzter Zeit haben Unternehmen mit Auslandsbeteiligung immer häufiger Streitigkeiten mit Zollbehörden im Zusammenhang mit Lizenzvereinbarungen, die mit ihren Muttergesellschaften geschlossen wurden, und dieses Problem hat sich derzeit auf die Tätigkeit vieler großer Unternehmen ausgewirkt.
Sind alle Lizenzgebühren in die Zollwertstruktur aufzunehmen?
Gem. Art. 40 Abs. 1 S. 7 des Zollkodex der Eurasischen Wirtschaftsunion müssen folgende Kriterien berücksichtigt werden, um zu bestimmen, ob die Lizenzgebühren in die Struktur des Zollwerts aufzunehmen sind:
Wir möchten Sie daran erinnern, dass beide Kriterien gleichzeitig erfüllt sein müssen.
Die Antwort auf die Frage, ob die Zahlung von Lizenzgebühren eine Bedingung für den Verkauf der zu bewertenden (importierten) Waren zur Ausfuhr in das EAWU-Zollgebiet ist, ist offensichtlich, wenn sowohl der Lizenzvertrag als auch der Außenwirtschaftsvertrag zum Beispiel zwischen denselben Personen abgeschlossen sind, und beide Dokumente sind miteinander verbunden, enthalten Verweise aufeinander und sehen die Zahlung von Lizenzgebühren als eine der Bedingungen für die Lieferung von Waren vor. Manchmal können aber solche expliziten Bedingungen auch in den Außenhandelsverträgen enthalten sein.
Bezugnehmend auf die Rechtsprechung kann der Schluss gezogen werden, dass vor dem Abschluss eines Lizenzvertrags und eines Außenwirtschaftsvertrags über die Lieferung von lizenzierten Produkten geprüft werden muss, ob ein in der Entscheidung der Eurasischen Wirtschaftskommission Nr. 20 genannter Faktor als Nachweis für die Erfüllung der Verkaufsbedingung erfüllt ist. Dazu sind folgende Fragen zu beantworten:
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