Kerninhalt: Wenn gesetzlich eine Verpflichtung zur Entsorgung von Waren und Materialien der Organisation vorgesehen ist, dann verringern die damit verbundenen Ausgaben die Steuerbasis für die Einkommensteuer (Unterabsatz 49 Absatz 1 Artikel 264 des Steuergesetzbuches der Russischen Föderation), vorausgesetzt, diese Ausgaben sind wirtschaftlich begründet und es liegt eine ordnungsgemäße dokumentarische Bestätigung der gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren für eine solche Entsorgung vor.
Quelle: Brief des Finanzministeriums vom 20.11.2023 Nr. 03-03-06/1/110836