Kerninhalt: Wenn bei der Zusammenführung mehrerer Anlagegüter zu einem einzigen Anlagegegenstand im Prozess der Erstellung ein neuer Anlagegegenstand entsteht, wird die Anfangskosten auf Basis des Restwerts jedes darin enthaltenen Anlagegegenstandes bestimmt. Die Abschreibungsgruppe und die Nutzungsdauer werden gemäß der Klassifizierung der Anlagegüter festgelegt (genehmigt durch Regierungsbeschluss vom 01.01.2002 Nr. 1).
Quelle: Brief des Finanzministeriums vom 20.11.2023 Nr. 03-03-06/1/115081
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