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Der neue Buchführungsstandard FSBU 27/2021 „Dokumente und Dokumentenumlauf in der Buchführung“: Neudefinierung der Anforderungen an Dokumente

09.11.2021
Frau Swetlana Pschenowa
Assistentin des Wirtschaftsprüfers

Unser Team informiert über Neuregelungen in der Tätigkeit der Buchhalter im Jahre 2021, nämlich über den neuen Standard FSBU 27/2021 „Dokumente und Dokumentenumlauf in der Buchführung“ (genehmigt durch die Verordnung des russischen Finanzministeriums vom 16.04.2021 Nr. 62н). Desweiteren ist die Informationsmitteilung des russischen Finanzministeriums vom 10.06.2021 Nr. IS-Utschot-33 (ИС-учет-33) „Neue Fassung der Regeln über Dokumente und Dokumentenumlauf in der Buchführung“ zu beachten.

 

Schwerpunkte des neuen Standards: 

Im Standard wurden die Anforderungen an primäre Erfassungsbelege präzisiert, neue genaue Regeln für die Ausfüllung und Berichtigung sowie Anforderungen an Sprache und Währung formuliert.

Man hat zum neuen Standard spätestens am 01.01.2022 zu wechseln. Nach Wunsch kann man die Anwendung des neuen Standards FSBU 27/2021 schon im Jahre 2021 beginnen.

Wir werden weiter einige wichtige Bestimmungen dieses Standards anführen (Ziff. 9 FSBU 27/2021):

  • Bei der Erstellung primärer Erfassungsbelegen durch einen Wirtschaftsteilnehmer ist es zulässig, „andauernde Geschäftsvorgänge (zum Beispiel Anrechnung von Zinsen, Amortisation der Aktiva, Wertveränderung von Aktiven und Verbindlichkeiten) sowie sich wiederholende Geschäftsvorfälle (zum Beispiel Lieferung von Waren und Fertigerzeugnissen partienweise an verschiedenen Tagen nach einem und demselben langfristigen Vertrag) in primären Erfassungsbelegen festzuhalten, die mit einer Periodizität (zum Beispiel jeden Tag, einmal die Woche, jeden Monat, einmal im Quartal) erstellt werden, welche der Wirtschaftsteilnehmer ausgehend vom Sinn des Geschäftsvorgangs und vom Rationalitätsprinzip unter der Bedingung zu bestimmen hat, dass diese Belege zum Abrechnungsdatum unbedingt fertig sein werden“;
  • Bei der Erstellung primärer Erfassungsbelegen durch einen Wirtschaftsteilnehmer ist es zulässig, „als primäre Erfassungsbelege solche Dokumente zu nutzen, die während der Tätigkeit des Wirtschaftsteilnehmers unter anderem für die Festhaltung dessen zivilrechtlicher Beziehungen zu Kontrahenten, Arbeitnehmern, staatlichen Behörden, für die Verwaltung des Wirtschaftsteilnehmers erstellt oder erhalten wurden (zum Beispiel Verträge, Kassenbons, Zahlungsquittungen, Vorschussabrechnungen, gerichtliche Entscheidungen, Einkaufsrechnungen) unter der Bedingung, dass diese Belege sämtliche durch das Föderale Gesetz „Über die Buchführung“ vorgeschriebenen Pflichtangaben eines primären Erfassungsbelegs aufweisen.“
  • Der Wirtschaftsteilnehmer hat Originaldokumente der Buchführung auf Papier und (oder) in elektronischer Form aufzubewahren mit Ausnahme der durch Rechtsvorschriften der Russischen Föderation definierten Fälle. Ziff. 23, Ziff. 24 FSBU 27/2021 lauten: „Dokumente der Buchführung sind in der Form aufzubewahren, wie sie erstellt wurden. Eine Überführung der auf Papier erstellten Buchhaltungsunterlagen in elektronische Form für die nachfolgende Speicherung ist nicht zulässig“.

Wir planen, auf dieses Thema im nächsten Onlineseminar einzugehen und werden Sie auch künftig über Neuregelungen in der Buchführung informieren. Wenn Sie schon heute offene Fragen zum Thema des nächsten Seminars haben, schreiben Sie uns an info@sterngoff.com.

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