Am 25. November 2025 veröffentlichte der Verfassungsgerichtshof der Russischen Föderation das wegweisende Urteil Nr. 41-P, das Tausende langfristiger Verträge im Land betreffen kann. Anlass war ein Streit zwischen der VTB Bank und Sitronics IT darüber, wer die Mehrwertsteuer tragen muss, wenn sich die Gesetzgebung während der Vertragslaufzeit ändert. Das Gericht stellte fest, dass die geltenden Bestimmungen des Zivil- und Steuergesetzbuches Lücken enthalten und nicht der Verfassung entsprechen, da sie die Interessen der Vertragsparteien nicht ausreichend schützen.
2019 schlossen Sitronics IT (damals Envision Group) und die VTB Bank einen Lizenzvertrag über die Nutzung von Microsoft-Software. Das Vertragsvolumen für drei Jahre (2020–2022) überstieg 2 Mrd. RUB. Eine wesentliche Bedingung war, dass die Übertragung von Rechten an ausländischer Software zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht der Mehrwertsteuer unterlag.
Die Situation änderte sich am 1. Januar 2021, als das Föderale Gesetz Nr. 265-FZ in Kraft trat und die Mehrwertsteuerbefreiung für nicht im russischen Software-Register enthaltene Programme aufhob. Da Microsoft-Produkte nicht registriert sind, musste Sitronics IT als Steueragent die Mehrwertsteuer zahlen und stellte VTB eine zusätzliche Rechnung über 141 Mio. RUB aus. VTB verweigerte die Zahlung unter Hinweis auf die ursprünglichen Vertragsbedingungen.
Das Arbitragegericht Moskau gab zunächst VTB recht, doch die Berufungsinstanz hob die Entscheidung auf und gab Sitronics IT recht. Das Gericht für Geistiges Eigentum unterstützte anschließend VTB in der Kassation. Der Oberste Gerichtshof wiederum hob beide Entscheidungen auf und bestätigte das Berufungsurteil. Daraufhin wandte sich VTB an den Verfassungsgerichtshof und focht die gesetzlichen Normen an.
VTB argumentierte, dass die angefochtenen Vorschriften verfassungswidrig seien, da sie die unternehmerische Freiheit, den Eigentumsschutz und den Gleichheitsgrundsatz verletzten. Insbesondere sei es ungerecht, wenn der Lieferant einseitig den Preis erhöhen dürfe, während der Käufer die Mehrwertsteuer nicht abziehen könne.
Der Gerichtshof stellte klar, dass die Vertragsfreiheit nicht absolut ist. Während wirtschaftliche Risiken zu langfristigen Verträgen gehören, erfordern drastische Änderungen des Steuerrechts besondere Anpassungsmechanismen.
Derzeit existieren solche Mechanismen nicht. Weder das Steuergesetzbuch noch die Übergangsbestimmungen des Gesetzes Nr. 265-FZ regeln die Folgen neuer Steuerpflichten innerhalb laufender Verträge, was zu einer rechtswidrigen Ungleichverteilung führen kann.
Eine automatische Überwälzung der gesamten Mehrwertsteuer auf den Käufer – insbesondere wenn dieser sie nicht abziehen kann – kann zu ungerechtfertigter Bereicherung führen. Daher erklärten die Richter die Normen für verfassungswidrig.
Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, die Lücke zeitnah zu schließen und klare Regeln für die Anpassung langfristiger Verträge bei Änderungen des Steuerrechts zu schaffen.
Bis dahin müssen Gerichte Folgendes beachten:
Der Fall VTB wird neu verhandelt. Das Urteil hat Präzedenzcharakter und betrifft zahlreiche Unternehmen, die langfristige Verträge unter veränderlichen steuerlichen Rahmenbedingungen erfüllen.
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