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Ein neues Schreiben des Finanzministeriums über die Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von Royaltys im Zollwert der Waren

09.11.2021
Frau Olga Grigorjewa
Generaldirektorin

Am 13. Oktober 2021 hat das russische Finanzministerium das Schreiben Nr. 27-01-21/82729 veröffentlicht, das Unternehmen betrifft ist, die Lizenzgebühren zahlen. Im Schreiben sind Erläuterungen zur Berücksichtigung der durch einen Steueragenten einbezogenen Mehrwertsteuer von Royaltys im Zollwert der Waren gegeben. Nach dargelegten Schlussfolgerungen unterliegt die vom Steueragenten einbezogene Mehrwertsteuer einer Berücksichtigung im Zollwert der Waren als Zusatzanrechnung zu dem de facto bezahlten oder zu zahlenden Preis der eingeführten Waren (nachstehend ZFU) in Form von Royaltys.

Die Mehrwertsteuerbeträge, die der Deklarant im Rahmen der Wahrnehmung seiner Pflichten als Steueragent berechnet, einbezogen und entrichtet hat, entsprechen nicht den Bedingungen, die im Unterpunkt 3 Ziff. 2 Art. 40 des Zollgesetzbuches der Euroasiatischen Wirtschaftsunion vorgesehen sind, wo erlaubte Abzüge aus ZFU definiert werden. Diese Beträge sind kein ZFU-Bestandteil, hier handelt nicht der Deklarant als Steuerzahler in Bezug auf diese Beträge sondern der Rechtsinhaber, als Besteuerungsgegenstand tritt nicht die Wareneinfuhr auf, sondern die Übertragung der Rechte auf Objekte des geistigen Eigentums (Ergebnisse geistiger Tätigkeit) im Landesgebiet der RF (Unterpunkt 1 Ziff. 1 Art. 146, Unterpunkt 4 Ziff. 1 Art. 148 SGB RF). Daraus wird das Fazit gezogen, dass die genannten Mehrwertsteuerbeträge im Zusammenhang mit Übergabe bzw. Einräumung von Patenten, Lizenzen, Warenzeichen, Urheberrechten und sonstigen ähnlichen Rechten, aber nicht im Zusammenhang mit einer Wareneinfuhr bezahlt werden. Da die in Betracht gezogenen Mehrwertsteuerbeträge zu keinen erlaubten Abzügen von ZFU gehören, sind sie in den Zollwert der Waren unter Zusatzanrechnungen zum ZFU in Form von Royaltys aufzunehmen.

Wir nehmen aktiv an der Begleitung der Prüfungen seitens der Zollbehörden teil und erwarten im Zusammenhang mit diesem Schreiben neue Praktiken. Wenn bei Ihnen Lizenzverträge bestehen oder Sie eine Anfrage von Zollbehörden oder Staatsanwaltschaft zu diesem Thema erhalten haben, können Sie uns mit einem Zollaudit beauftragen oder unseren Spezialisten per E-Mail unter audit@sterngoff.com Fragen stellen.