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FSBU 4/2023: Wichtige Änderungen im buchhalterischen (finanziellen) Abschluss ab 2025

Mit Erlass Nr. 157n vom 04.10.2023 hat das Finanzministerium der Russischen Föderation FSBU 4/2023 genehmigt. Ab 2025 sind Abschlüsse nach dem neuen Standard zu erstellen. Wir erläutern die wichtigsten Änderungen und geplanten Anpassungen sowie die nächsten Schritte für Unternehmen.
31.10.2025
Frau Olga Grigorjewa
Generaldirektorin

FSBU 4/2023 „Buchhalterischer (finanzieller) Abschluss“: Überblick über die wichtigsten Änderungen

Mit Erlass Nr. 157n vom 04.10.2023 hat das Finanzministerium den Standard FSBU 4/2023 „Buchhalterischer (finanzieller) Abschluss“ (nachfolgend: der Standard) verabschiedet. Er ist ab dem Jahresabschluss 2025 anzuwenden. Der Standard ist für Organisationen (gewerblich und nicht-gewerblich) verbindlich, mit Ausnahme der Bank von Russland und staatlicher Haushaltseinrichtungen. Nachfolgend betrachten wir die Neuerungen im Zusammenhang mit der Einführung von FSBU 4/2023 sowie die geplanten Änderungen des Standards.

Was der neue Standard regelt

FSBU 4/2023 ist ein grundlegendes Dokument und legt fest:

  • Zusammensetzung und Inhalt des Abschlusses;
  • Kriterien für dessen Verlässlichkeit (zutreffende Darstellung);
  • spezifische Abschlussformulare;
  • Anlagen zur Bilanz und zur Erfolgsrechnung;
  • Struktur von Zwischen- und vereinfachten Abschlüssen.

Der Basissatz der Berichte bleibt unverändert: Bilanz, Erfolgsrechnung sowie deren Anlagen (Eigenkapitalveränderungsrechnung, Kapitalflussrechnung, Erläuterungsbericht).

Grundprinzipien der Verlässlichkeit und der neue Wesentlichkeitsbegriff

Eine der wichtigsten Neuerungen sind die konkretisierten Bedingungen, unter denen der Abschluss als verlässlich gilt. Dazu zählen:

  • Einhaltung der geltenden FSBU- und Branchenstandards;
  • Vorhandensein von Vergleichszahlen;
  • Stetigkeit der angewandten Formen und Methoden;
  • Wesentlichkeit der offengelegten Informationen;
  • gesonderte Darstellung sämtlicher wesentlicher Posten;
  • u. a.

Hinweis: In Abs. 10 von FSBU 4/2023 wird der Begriff der Wesentlichkeit definiert. Dieses Kriterium ist nun bei der Aufstellung des Abschlusses zentral. Der Fokus soll auf Informationen liegen, ohne die Nutzer keine fundierten wirtschaftlichen Entscheidungen treffen können. Unwesentliche Daten dürfen – mit Ausnahme des im FSBU festgelegten Mindestposten-Sets – weggelassen werden.

Darstellung und Struktur. Neue Anforderungen

FSBU 4/2023 führt Regeln für die Ausfüllung des Kopfbereichs ein. Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Abs. 58 FSBU 4/2023 sind anzugeben:

  1. Rechtsform des berichtenden Unternehmens;
  2. ob der Abschluss einer Pflichtprüfung unterliegt und – falls ja – der Name des prüfenden Wirtschaftsprüfungsunternehmens sowie die Steuernummer (INN) und die staatliche Registrierungsnummer (OGRN);
  3. ob der Abschluss zu genehmigen ist und – falls ja – das genehmigende Organ.

Ferner legt der Standard Folgendes fest:

  • negative Beträge sind in Klammern auszuweisen;
  • Verrechnungen zwischen Aktiv- und Passivposten sind untersagt, sofern sie nicht ausdrücklich in anderen FSBU zugelassen sind;
  • der Erläuterungsbericht kann in Tabellen- und/oder Textform erstellt werden;
  • nicht zutreffende Posten werden im Abschluss grundsätzlich nicht ausgewiesen.

Darüber hinaus wurden neue Zeilencodes eingeführt, und die Anforderungen an die Unterschriftszeilen des Abschlusses sind detailliert beschrieben.

Detailänderungen nach Hauptformularen

Bilanz

Die Mindestposten wurden aktualisiert: „Investmentimmobilien“ und „Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte“ wurden ergänzt, während z. B. „Forschung- und Entwicklungsergebnisse“ sowie „Ertragbringende Sachinvestitionen“ entfallen.

Mehr Flexibilität: Unternehmen können zusätzliche Posten einführen und Werte zu Gruppen zusammenfassen, um die wirtschaftliche Substanz besser abzubilden.

Begriffe präzisiert: Kriterien für die Zuordnung von Vermögenswerten und Schulden zu kurz- bzw. langfristig wurden konkretisiert.

Wichtige Klarstellung: Vorauszahlungen im Zusammenhang mit der Erstellung von langfristigen Vermögenswerten sind nun zwingend als langfristige Vermögenswerte auszuweisen.

Erfolgsrechnung (Statement of Financial Results)

Verrechnung sonstiger Erträge und Aufwendungen: Es ist zulässig, gleichartige sonstige Erträge und Aufwendungen zu saldieren.

Eingestellte Geschäftsbereiche: Sämtliche Posten sind zu einem einheitlichen finanziellen Ergebnis zusammenzufassen; dies erfordert eine separate analytische Buchführung.

Angaben: Gegebenenfalls sind Informationen zu Abschreibungen von Vorräten, Neubewertungen, Abgängen langfristiger Vermögenswerte usw. gesondert im Abschluss oder in den Erläuterungen offenzulegen.

Eigenkapitalveränderungsrechnung

Diese Form wurde strukturell deutlich verändert. Sie besteht nun aus einem statt aus drei Abschnitten. Korrekturen aufgrund von Fehlerberichtigungen und Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden werden im Hauptteil ausgewiesen. Zusätzlich sind anzugeben: Zusammensetzung und Zweck der Rücklagen; im Zeitraum aufgelaufene Dividenden; Dividende je Aktie.

Kapitalflussrechnung

Die Änderungen sind hier minimal. Neu ist eine Zeile zur Darstellung von Zinszuflüssen aus Forderungen gegenüber Kunden, die den Cashflows aus der betrieblichen Tätigkeit zuzuordnen sind.

Erläuterungsbericht

Für den Erläuterungsbericht gelten nun folgende Anforderungen:

  • verpflichtender Hinweis, dass der Abschluss gemäß den föderalen und branchenspezifischen Standards erstellt wurde;
  • Offenlegung von Informationen über beherrschende Personen;
  • für Unternehmen von öffentlichem Interesse — Offenlegung der an die Abschlussprüfer gezahlten Vergütungen;
  • ein festgelegter Datensatz zu Anteilen und Beteiligungen;
  • die Reihenfolge der Erläuterungen hat der Gliederung von Bilanz und Erfolgsrechnung zu folgen.

Vereinfachte und Zwischenabschlüsse

Für KMU, die vereinfachte Abschlüsse erstellen, bleiben Bilanz und Erfolgsrechnung verpflichtend. Hinzu kommen nun Erläuterungen mit einem Mindestumfang an Angaben. Eigenkapitalveränderungs- und Kapitalflussrechnung werden nur bei Wesentlichkeit ausgefüllt.

FSBU 4/2023 führt neue Regeln für Zwischenabschlüsse ein. Zu beachten ist, dass deren Aufstellung nur für einen engen Kreis von Unternehmen (z. B. börsennotierte AGs) verpflichtend ist, aber durch Gesellschafterbeschluss initiiert werden kann.

Schlüsselregel: Der Umfang des Zwischenabschlusses muss dem Jahresabschluss vollständig entsprechen. Es ist unzulässig, lediglich Bilanz und Erfolgsrechnung einzureichen. Der Standard bietet zwei Varianten der Erstellung:

  1. ein vollständiger Satz analog zum Jahresabschluss, oder
  2. eine verkürzte Variante mit Angaben nur zu wesentlichen Ereignissen nach dem Ende des Vorjahres.

Geplante Anpassungen des Finanzministeriums

Es ist bereits bekannt, dass das Finanzministerium Änderungen am verabschiedeten FSBU 4/2023 vorbereitet. Die Anpassungen (der Entwurf ist auf dem Einheitlichen Portal für Entwürfe normativer Akte, ID 160966, veröffentlicht) präzisieren u. a. die Kriterien für die Einstufung von Vermögenswerten als kurzfristig. Derzeit gilt ein Vermögenswert als kurzfristig, wenn er für die Nutzung innerhalb von weniger als 12 Monaten oder innerhalb des operativen Zyklus bestimmt ist. Die neue Fassung schlägt vor: „innerhalb des operativen Zyklus oder innerhalb eines Zeitraums von höchstens 12 Monaten“.

Außerdem ist eine Anpassung der Zeilencodes in der Bilanz geplant. So soll die Zeile „Eigenkapital insgesamt“ in „Eigenkapital insgesamt / Zweckfinanzierung insgesamt (bei gemeinnützigen Organisationen)“ umbenannt werden. In der Eigenkapitalveränderungsrechnung soll der Zeile „Eigenkapital zum 31. Dezember des Vorjahres nach Korrektur“ der Code „3201“ statt „3230“ zugewiesen werden.

Was ist zu tun?

  1. Bilanzierungsrichtlinie aktualisieren. Bringen Sie diese in Einklang mit den neuen Anforderungen des Standards, insbesondere hinsichtlich Zwischenabschlüssen und der Offenlegung wesentlicher Informationen.
  2. Neue Abschlussformulare entwickeln. Nutzen Sie die Muster aus FSBU 4/2023 und erstellen Sie Vorlagen für alle Formulare und Erläuterungen, die dauerhaft einheitlich verwendet werden.

Die Einführung von FSBU 4/2023 ist nicht nur ein Austausch von Formularen, sondern ein Schritt zu mehr Transparenz der Finanzinformationen. Eine sorgfältige Vorbereitung und das Studium des Standards ermöglichen einen reibungslosen Übergang und helfen, Fehler im Abschluss zu vermeiden.