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FSBU 4/2023 ist ein grundlegendes Dokument und legt fest:
Der Basissatz der Berichte bleibt unverändert: Bilanz, Erfolgsrechnung sowie deren Anlagen (Eigenkapitalveränderungsrechnung, Kapitalflussrechnung, Erläuterungsbericht).
Eine der wichtigsten Neuerungen sind die konkretisierten Bedingungen, unter denen der Abschluss als verlässlich gilt. Dazu zählen:
Hinweis: In Abs. 10 von FSBU 4/2023 wird der Begriff der Wesentlichkeit definiert. Dieses Kriterium ist nun bei der Aufstellung des Abschlusses zentral. Der Fokus soll auf Informationen liegen, ohne die Nutzer keine fundierten wirtschaftlichen Entscheidungen treffen können. Unwesentliche Daten dürfen – mit Ausnahme des im FSBU festgelegten Mindestposten-Sets – weggelassen werden.
FSBU 4/2023 führt Regeln für die Ausfüllung des Kopfbereichs ein. Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Abs. 58 FSBU 4/2023 sind anzugeben:
Ferner legt der Standard Folgendes fest:
Darüber hinaus wurden neue Zeilencodes eingeführt, und die Anforderungen an die Unterschriftszeilen des Abschlusses sind detailliert beschrieben.
Die Mindestposten wurden aktualisiert: „Investmentimmobilien“ und „Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte“ wurden ergänzt, während z. B. „Forschung- und Entwicklungsergebnisse“ sowie „Ertragbringende Sachinvestitionen“ entfallen.
Mehr Flexibilität: Unternehmen können zusätzliche Posten einführen und Werte zu Gruppen zusammenfassen, um die wirtschaftliche Substanz besser abzubilden.
Begriffe präzisiert: Kriterien für die Zuordnung von Vermögenswerten und Schulden zu kurz- bzw. langfristig wurden konkretisiert.
Wichtige Klarstellung: Vorauszahlungen im Zusammenhang mit der Erstellung von langfristigen Vermögenswerten sind nun zwingend als langfristige Vermögenswerte auszuweisen.
Verrechnung sonstiger Erträge und Aufwendungen: Es ist zulässig, gleichartige sonstige Erträge und Aufwendungen zu saldieren.
Eingestellte Geschäftsbereiche: Sämtliche Posten sind zu einem einheitlichen finanziellen Ergebnis zusammenzufassen; dies erfordert eine separate analytische Buchführung.
Angaben: Gegebenenfalls sind Informationen zu Abschreibungen von Vorräten, Neubewertungen, Abgängen langfristiger Vermögenswerte usw. gesondert im Abschluss oder in den Erläuterungen offenzulegen.
Diese Form wurde strukturell deutlich verändert. Sie besteht nun aus einem statt aus drei Abschnitten. Korrekturen aufgrund von Fehlerberichtigungen und Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden werden im Hauptteil ausgewiesen. Zusätzlich sind anzugeben: Zusammensetzung und Zweck der Rücklagen; im Zeitraum aufgelaufene Dividenden; Dividende je Aktie.
Die Änderungen sind hier minimal. Neu ist eine Zeile zur Darstellung von Zinszuflüssen aus Forderungen gegenüber Kunden, die den Cashflows aus der betrieblichen Tätigkeit zuzuordnen sind.
Für den Erläuterungsbericht gelten nun folgende Anforderungen:
Für KMU, die vereinfachte Abschlüsse erstellen, bleiben Bilanz und Erfolgsrechnung verpflichtend. Hinzu kommen nun Erläuterungen mit einem Mindestumfang an Angaben. Eigenkapitalveränderungs- und Kapitalflussrechnung werden nur bei Wesentlichkeit ausgefüllt.
FSBU 4/2023 führt neue Regeln für Zwischenabschlüsse ein. Zu beachten ist, dass deren Aufstellung nur für einen engen Kreis von Unternehmen (z. B. börsennotierte AGs) verpflichtend ist, aber durch Gesellschafterbeschluss initiiert werden kann.
Schlüsselregel: Der Umfang des Zwischenabschlusses muss dem Jahresabschluss vollständig entsprechen. Es ist unzulässig, lediglich Bilanz und Erfolgsrechnung einzureichen. Der Standard bietet zwei Varianten der Erstellung:
Es ist bereits bekannt, dass das Finanzministerium Änderungen am verabschiedeten FSBU 4/2023 vorbereitet. Die Anpassungen (der Entwurf ist auf dem Einheitlichen Portal für Entwürfe normativer Akte, ID 160966, veröffentlicht) präzisieren u. a. die Kriterien für die Einstufung von Vermögenswerten als kurzfristig. Derzeit gilt ein Vermögenswert als kurzfristig, wenn er für die Nutzung innerhalb von weniger als 12 Monaten oder innerhalb des operativen Zyklus bestimmt ist. Die neue Fassung schlägt vor: „innerhalb des operativen Zyklus oder innerhalb eines Zeitraums von höchstens 12 Monaten“.
Außerdem ist eine Anpassung der Zeilencodes in der Bilanz geplant. So soll die Zeile „Eigenkapital insgesamt“ in „Eigenkapital insgesamt / Zweckfinanzierung insgesamt (bei gemeinnützigen Organisationen)“ umbenannt werden. In der Eigenkapitalveränderungsrechnung soll der Zeile „Eigenkapital zum 31. Dezember des Vorjahres nach Korrektur“ der Code „3201“ statt „3230“ zugewiesen werden.
Die Einführung von FSBU 4/2023 ist nicht nur ein Austausch von Formularen, sondern ein Schritt zu mehr Transparenz der Finanzinformationen. Eine sorgfältige Vorbereitung und das Studium des Standards ermöglichen einen reibungslosen Übergang und helfen, Fehler im Abschluss zu vermeiden.
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