Das Westsibirische Bezirksarbitragegericht hat im Beschluss vom 09.12.2025 im Verfahren Nr. A45-2069/2025 einen Streit darüber geprüft, wie die Fristen für die Korrektur von Fehlern in EFS-1 korrekt zu berechnen sind. Diese Fehler wurden nach einer Prüfung des SFR festgestellt.
Der SFR stellte Fehler in der EFS-1-Meldung fest und gab dem Unternehmen 5 Tage zur Korrektur. Das Unternehmen reichte den korrigierten Bericht am 6. Tag nach Erhalt der Mitteilung ein und wurde sanktioniert.
Der Fonds bestand darauf, dass die 5-Tage-Frist ab dem Tag des Mitteilungseingangs zu berechnen sei, das Unternehmen hingegen ab dem Folgetag.
Was entschied das Gericht?
Praktisches Ergebnis
Nach Erhalt einer Mitteilung des SFR über Fehler in EFS-1 zählen Sie 5 Arbeitstage ab dem Tag, der auf den Tag des Dokumenteingangs folgt. Das ist die offizielle Position des Gerichts.
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