Ab 2026 gilt eine grundlegende Änderung: Alle Steuerzahler im vereinfachten Steuersystem (sowohl Einzelunternehmer als auch Organisationen) gelten grundsätzlich als mehrwertsteuerpflichtig. Allerdings hängt die tatsächliche Steuerpflicht von der Höhe der Einnahmen ab.
1. Fälle, in denen keine Mehrwertsteuer zu zahlen ist (ab 01.01.2026)
Die zentrale Voraussetzung ist, dass die Einnahmen im Jahr 2025 20 Mio. Rubel nicht überschritten haben.
In diesem Fall wird die Steuerbefreiung automatisch gewährt. Eine gesonderte Mitteilung an die Steuerbehörden ist nicht erforderlich. Zudem besteht keine Pflicht zur Abgabe von Mehrwertsteuererklärungen oder zur Führung von Umsatzsteuerbüchern.
Die Befreiung gilt nicht, wenn der Steuerzahler als Mehrwertsteueragent auftritt oder Waren in die Russische Föderation einführt.
2. Fälle, in denen die Mehrwertsteuer zwingend zu zahlen ist (ab 01.01.2026)
Überschreiten die Einnahmen im Jahr 2025 die Grenze von 20 Mio. Rubel, wird der Steuerzahler ab dem 1. Januar 2026 vollumfänglich mehrwertsteuerpflichtig.
Umsätze, die gemäß den Artikeln 146 und 149 des Steuergesetzbuches nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, sind zwar steuerfrei, müssen jedoch in Abschnitt 7 der Mehrwertsteuererklärung ausgewiesen werden. Die Abgabe der Erklärung ist verpflichtend.
Die Umsatzgrenze wird künftig jährlich gesenkt und überprüft:
3. Überschreitung der Umsatzgrenze im Jahr 2026
Wurden die Einnahmen im Jahr 2025 nicht überschritten und wurde im Jahr 2026 zunächst keine Mehrwertsteuer gezahlt, entsteht die Steuerpflicht ab dem ersten Tag des Monats, der auf die Überschreitung der Grenze folgt.
Die erste Mehrwertsteuererklärung ist für das Quartal abzugeben, in dem die Steuerpflicht entstanden ist.
Daher ist eine laufende Überwachung der Umsätze erforderlich, da die Grenzwerte sinken und die Übergangsregeln als streng anzusehen sind.
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