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Neue Rechtsprechung in Fragen
der Verrechnungspreisbildung

10.08.2021
Frau Olga Grigorjewa
Generaldirektorin

Das Team der ООО „Sterngoff Audit“ hat aktuelle Gerichtsstreite zu Fragen der Verrechnungspreisbildung in kontrollierbaren Geschäften analysiert.

Während der Analyse haben wir entdeckt, dass in der Rechtsprechung zur Anfechtung der Preise in kontrollierbaren Geschäften im ersten Halbjahr 2021 weiterhin der Trend auf die Zunahme der Anzahl der Streite über ungerechtfertigte Vorteile, Prüfung der Preise in kontrollierbaren Geschäften im Rahmen der Verrechnungspreisbildung besteht.

Wir möchten darauf hinweisen, dass Beweise für das marktübliche Preisniveau und Informationen über die Verrechnungspreisbildung auch für Streitigkeiten aktuell werden, die in keinem Zusammenhang mit Steuern stehen. In der Sache der ООО „Stahl“ (А68-1875/2020 (arbitr.ru)) über die Erklärung eines Kaufvertrags für nichtig wurde vom Gericht das Fehlen der Einwände seitens Steuerbehörden gegen die Preise in kontrollierbaren Geschäften als ein Beweis für die Richtigkeit des Expertengutachtens über den Marktpreis eingestuft.

Heute ist es für Gerichte schwierig, eine einheitliche Meinung zu Fragen der Preisbildung im Rahmen des Steuerrechts und der Zollgesetzgebung zu finden. Die Gerichte haben den Zollpreis der importierten Waren als einen absichtlich herabgesetzten Preis infolge der Verbundenheit der Geschäftsparteien strittig gemacht. Nach Meinung des Gerichts waren die Verweise auf Verrechnungspreisunterlagen nicht überzeugend genug (Beschluss des Arbitrage-Gerichts im Gebiet Novosibirsk vom 25.05.2021 in Sachen Nr. А45-31054/2020).

Man kann auch auf die Verschwommenheit der Rechtsprechung in der Frage verweisen, ob territoriale Steuerbehörden über Befugnisse verfügen, Preise in „kontrollierbaren Geschäften“ zu kontrollieren: einerseits berufen sich die Gerichte auf Ziff. 3 der Übersicht des Obersten Gerichtshofs der RF vom 16. Februar 2017 und verweisen auf die Unzulässigkeit einer Preiskontrolle in kontrollierbaren Geschäften im Rahmen kameraler und auswärtiger Steuerprüfungen wie im Fall der ООО „Kristall“ (https://kad.arbitr.ru/Card/bac3bf4d-108c-4af4-99fb-a6d77151dba9). Andererseits wird diese Kontrolle durchgeführt, und die Einstufung eines Geschäfts als kontrollierbar (die Vorlage der entsprechenden Mitteilung über kontrollierbare Geschäfte durch den Steuerpflichtigen) bildet kein Hindernis dafür, dass eine territoriale Steuerbehörde das Geschäft und den Preis bestreiten kann, Sache der AO „Farmsintes“ (https://kad.arbitr.ru/Card/4b06231a-8b97-434a-b84d-f05b27d67008).

Im Endeffekt demonstriert die Rechtsprechung im ersten Halbjahr 2021, dass Steuerpflichtige vor allem Streitverfahren in Fragen gewinnen, ob es eine Preisabweichung gegeben hat, ob diese mehrfach geschehen ist, ob die Preisbildung den Funktionen der Geschäftsparteien entsprochen hat. Dabei wurde die Wirklichkeit der Geschäfte nicht in Frage gestellt.

Die Spezialisten der ООО „Sterngoff Audit“ empfehlen:

  1. die Fragen der Preisbildung auch in unkontrollierbaren Geschäften nicht zu vernachlässigen, weil die Kontrolle „unkontrollierbarer“ Geschäfte ständig ausgeweitet wird;
  2. die Begründetheit der anwendbaren Preisbildungsverfahren für alle bestehenden Vereinbarungen in der Gruppe zu prüfen;
  3. für die wichtigsten Geschäfte die sogenannte „Schutzdatei“ mit der Begründung dafür zu haben, dass die verwendeten Preise dem üblichen Marktniveau entsprechen;
  4. für den Fall der Zollstreitigkeiten zusätzlich zur Dokumentation über die Verrechnungspreisbildung eine „Schutzdatei“ und (oder) Dokumente mit der Begründung dafür vorzubereiten, dass der Zollpreis der importierten Ware nicht absichtlich herabgesetzt wurde und die Tatsache, dass Geschäftsparteien einander nahe stehen, weder den Preis noch die Bedingungen und Umstände des Geschäfts beeinflusst hat.

 

Unsere Spezialisten sind bereit, Ihnen bei der Vorbereitung der Informationen zur Verrechnungspreisbildung zu helfen, richten Sie bitte eine Anfrage an info@sterngoff.com.