
Gemäß den Änderungen in Art. 135 des Arbeitsgesetzbuches (ArbGB RF) müssen bei der Festlegung des Prämiensystems in Tarifverträgen, Vereinbarungen und internen Rechtsakten (LNA) eindeutig bestimmt werden:
Ab dem 1. September 2025 werden die Regeln für Prämien, einschließlich des Verfahrens zur Kürzung von Prämien, in Art. 135 ArbGB RF festgelegt (Gesetz vom 07.06.2025 Nr. 144-FZ).
Das Gesetz wurde auf Vorschlag des Verfassungsgerichts der RF verabschiedet, das in seiner Entscheidung vom 15.06.2023 Nr. 32-P auf die Unzulässigkeit einer willkürlichen Kürzung des Gehalts oder des Entzugs von Anreizprämien wegen einer Disziplinarmaßnahme für deren gesamte Dauer hingewiesen hat. Die frühere Fassung von Art. 135 ArbGB, die es Arbeitgebern erlaubte, die Höhe der Prämien nach Belieben auf Grundlage alter Maßnahmen zu verändern, entsprach nicht der Verfassung der RF. Das neue Gesetz soll die Rechte der Arbeitnehmer vor einer unbegründeten Einkommensminderung schützen.
Es ist jedoch zu beachten, dass der Arbeitgeber eine Regelung zur Kürzung der Prämien im Zusammenhang mit Disziplinarmaßnahmen in den internen Rechtsakten (LNA) aufnehmen kann, aber nicht verpflichtet ist. Wird eine solche Bestimmung in den LNA aufgenommen, ist Folgendes zu beachten: Eine Kürzung ist nur für den Zeitraum zulässig, in dem die Maßnahme bestand, und die Kürzung darf das Monatsgehalt des Arbeitnehmers nicht um mehr als 20% verringern. Der Begriff „Monatsgehalt“ ist in diesem Zusammenhang nirgends definiert. Er muss in den LNA präzisiert werden, damit es im Streitfall keine Fragen zur Höhe der Kürzung gibt.
So kann z. B. festgelegt werden, dass unter Monatsgehalt Grundgehalt, Zuschläge, regelmäßige arbeitsbezogene Prämien usw. verstanden werden. Die Berechnung der 20%-Grenze lässt sich anhand eines Beispiels verdeutlichen: Angenommen, ein Mitarbeiter hat ein Grundgehalt von 30.000 RUB und eine monatliche Prämie von 30.000 RUB. Sein Monatsgehalt beträgt somit 60.000 RUB. Im November erhielt er eine Verwarnung; in den LNA ist festgelegt, dass bei Disziplinarmaßnahmen Prämien gekürzt werden können. Die Kürzung darf maximal 12.000 RUB (20% von 60.000 RUB) betragen. Ein vollständiger Entzug der Prämie ist unzulässig.
In Tarifverträgen (Arbeitsvereinbarungen) und Prämienregelungen muss nun zwingend eindeutig festgelegt werden:
Unklare Formulierungen wie „die Prämie wird nach Ermessen des Arbeitgebers gezahlt“ sind nicht mehr zulässig. Jetzt muss die Formulierung konkret sein, z. B. „die Prämie wird für die Erfüllung des Produktionsplans gezahlt, sofern im Abrechnungsmonat keine Disziplinarmaßnahmen vorliegen“.
Daher ist es unter anderem erforderlich, bis zum 1. September in den LNA zur Prämienregelung Folgendes aufzunehmen:
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