Unser Team informiert Sie über Neuregelungen bezüglich der Vermögenssteuer, die am 01.01.2022 in Kraft treten werden.
Die Fälligkeitstermine der Steuer werden jetzt nicht mehr durch regionale Gesetze geregelt. Stattdessen wird im Einklang mit Ziff. 2 Art. 372, Ziff. 1 Art. 383 SGB RF im Text des Gesetzes Nr. 305-ФЗ ein einheitlicher Fälligkeitstermin für die Steuer und die Steuervorauszahlungen eingeführt. So wird als Termin für die Steuerzahlung spätestens der 1. März des Folgejahres nach dem abgelaufenen Veranlagungszeitraum definiert, die Steuervorauszahlungen sind spätestens am letzten Tag des Folgemonats nach dem abgelaufenen Veranlagungszeitraum zu leisten.
Gemäß Ziff. 4.1 Art. 382 SGB RF wird im Text des Gesetzes Nr. 305-ФЗ ab 01.01.2022 ein Steuerberechnungsverfahren in Bezug auf solche Besteuerungsgegenstände vorgesehen, die infolge von Niedergang oder Vernichtung nicht mehr bestehen. Von einem solchen Besteuerungsgegenstand wird ab dem ersten Tag des Monats dessen Niedergangs oder Vernichtung unter der Bedingung keine Steuer berechnet, dass der Steuerpflichtige der Steuerbehörde den Niedergang oder die Vernichtung des Besteuerungsgegenstandes gemeldet hat. Der Steuerpflichtige ist berechtigt, neben dieser Meldung Dokumente vorzulegen, welche den Niedergang oder die Vernichtung des Besteuerungsgegenstandes bestätigen.
Sollten Sie weitere Fragen haben, werden unsere Spezialisten gerne darauf antworten. Schreiben Sie uns an info@sterngoff.com, und wir werden uns mit genauen Empfehlungen zurückmelden.
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