Am 1. Oktober 2016 werden Änderungen in Kraft treten, die am 03.07.2016 im Föderalen Gesetz Nr. 307-FS „Über die Wirtschaftsprüfungstätigkeit“ vom 30.12.2008 vorgenommen wurden und Organisationen betreffen, die einer Pflichtwirtschaftsprüfung unterliegen.
Das Wesen der Neuerung besteht darin, dass Daten über die Ergebnisse einer Pflichtwirtschaftsprüfung in das Einheitliche föderale Register der Daten über die Handlungen juristischer Personen (fedresurs.ru) unmittelbar vom Auftraggeber der Wirtschaftsprüfung einzutragen sind.
Neben den Identifikationsdaten des Wirtschaftsprüfers sind folgende Daten anzugeben: das Verzeichnis der buchhalterischen Berichte (Finanzberichte), die von Wirtschaftsprüfern geprüft wurden, der Zeitraum, welchen diese Berichte betreffen, das Datum der Erstellung des Prüfungsberichts sowie die Meinung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.
Wir empfehlen zu prüfen, ob Ihr Unternehmen einer Pflichtwirtschaftsprüfung unterliegt, und wenn ja, wird für Sie die Eintragung der oben genannten Datenobligatorisch sein.
Kriterien für eine Pflichtwirtschaftsprüfung sind im Artikel 5 des Föderalen Gesetzes Nr. 307-FS „Über die Wirtschaftsprüfungstätigkeit“ definiert. Wir möchten darauf hinweisen, dass für eine OOO (russische GmbH) im Gesetz zwei Kriterien festgelegt sind:
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