Seit dem 1. Januar 2013 sind durch den Art. 19 des föderalen Gesetzes vom 06.12.2011 Nr. 402-FS „Über die Buchhaltung“ sämtliche Wirtschaftssubjekte verpflichtet, eine interne Kontrolle der ausgeführten Wirtschaftsvorgänge vorzunehmen. Diejenigen Wirtschaftssubjekte, die einer Pflichtabschlussprüfung unterliegen, sind zudem verpflichtet, eine interne Kontrolle über die Buchhaltung und Aufstellung der buchhalterischen Rechnungslegung zu führen (mit Ausnahme der Fälle, wenn die Buchhaltung vom Geschäftsführer übernommen wurde).
Die fachmännisch organisierte interne Kontrolle macht sichtbar:
Bei der Analyse der Effizienz des internen Kontrollsystems beachten unsere Spezialisten vor allem die Dimension der Gesellschaft und liefern Empfehlungen zu deren Organisation mit einem vernünftigen Aufwand (Aufwand für festangestellte Mitarbeiter, Berater, Outsourcing, eingesetzte Software).
Ihre Anfrage ist erfolgreich eingegangen.
Wir setzen uns mit Ihnen in Kürze in Verbindung
Wir haben eine E-Mail an Ihre E-Mail-Adresse gesendet. Bitte bestätigen Sie Ihre Anmeldung, indem Sie auf den Link in der E-Mail klicken.