Nach Ziff. 1.4 der methodischen Richtlinie zur Inventur von Vermögen und Finanzverbindlichkeiten, die durch den Beschluss des Finanzministeriums der RF vom 13. Juni 1995 Nr. 49 genehmigt wurde, hat eine Inventur folgende Ziele:
- Aufdeckung der faktischen Vermögensbestände.
- Vergleich der erhaltenen Daten über die faktischen Vermögensbestände mit den Daten über den Buchbestand.
- Prüfung der richtigen und vollständigen Ausweisung der Operationen mit Vermögen und Finanzverbindlichkeiten in der Buchhaltung der Gesellschaft .