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Steueränderungen ab dem 1. Januar 2025: Was Sie wissen müssen

Wichtige Änderungen der Steuersätze treten am 1. Januar 2025 in Kraft. Erfahren Sie, wie sich die neuen Regelungen auf die Besteuerung von Unternehmen und die Erstellung von Jahresabschlüssen auswirken.
12.12.2024
Frau Olga Grigorjewa
Generaldirektorin

Wichtige Änderungen der Steuersätze treten am 1. Januar 2025 in Kraft. Erfahren Sie, wie sich die neuen Regelungen auf die Besteuerung von Unternehmen und die Erstellung von Jahresabschlüssen auswirken.

Prüfer teilen Folgendes mit:

Das Föderale Gesetz Nr. 176-FZ vom 12.07.2024 “Über Änderungen der ersten und zweiten Teile des Steuergesetzbuches der Russischen Föderation, bestimmter gesetzgeberischer Akte der Russischen Föderation und die Aufhebung bestimmter Bestimmungen gesetzgeberischer Akte der Russischen Föderation” führt Änderungen der Körperschaftsteuersätze ab dem 1. Januar 2025 ein.

  • Der Körperschaftsteuersatz erhöht sich von 20 % auf 25 %. Ein Teil des Steuerbetrags, berechnet mit einem Satz von 7 % (8 % von 2025 bis 2030), wird dem Bundeshaushalt zugewiesen (Absatz 1, Artikel 284 des Steuergesetzbuches).
  • Für russische Organisationen, die im Register der kleinen Technologieunternehmen eingetragen sind, können die regionalen Gesetze von 2025 bis 2030 einen reduzierten Steuersatz festlegen (Absatz 1.8-5, Artikel 284 des Steuergesetzbuches).
  • Für IT-Unternehmen wird der Steuersatz für den Bundeshaushalt von 0 % auf 5 % erhöht, während der Steuersatz für den regionalen Haushalt bei 0 % bleibt (Absatz 1.15, Artikel 284 des Steuergesetzbuches).
  • Organisationen mit Lizenzen für die Nutzung von Bodenschätzen unterliegen ab dem 1. Januar 2025 einem Steuersatz von 20 % auf Gewinne aus der Entwicklung solcher Bodenschätze (Absatz 1.17-1, Artikel 284 des Steuergesetzbuches).
  • Der Steuersatz für alle Einnahmen ausländischer Organisationen, die nicht mit Aktivitäten in Russland über eine feste Betriebsstätte verbunden sind, erhöht sich ab dem 1. Januar 2025 von 20 % auf 25 % (ausgenommen sind Einnahmen gemäß Unterpunkten 2-4, Absatz 2, sowie Absätzen 3, 4 und 4.3 von Artikel 284 des Steuergesetzbuches).

Wir weisen zudem auf die Anforderungen von RAS 18/02 “Buchführung für Ertragsteuerberechnungen” hin, die bei der Erstellung der Jahresabschlüsse 2024 zu berücksichtigen sind:

  • Laut den Absätzen 14 und 15 von RAS 18/02 entspricht die Änderung der Höhe der latenten Steueraktiva/Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum dem Produkt der temporären Unterschiede, die im Berichtszeitraum entstanden (oder ausgeglichen) wurden, und dem Körperschaftsteuersatz, der am Bilanzstichtag gilt.

Zusätzliche Anweisungen zur Neuberechnung latenter Steueraktiva/Verbindlichkeiten finden Sie in BMC R-4/2008-KPR, “Änderungen der Körperschaftsteuersätze”.

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