Seit dem 1. Januar 2024 gelten wichtige Änderungen bei der Besteuerung von Einkünften ausländischer Organisationen. Wir erläutern anhand eines Beispiels, welche Folgen es haben kann, wenn bei Zahlungen an verbundene ausländische Unternehmen keine Steuer einbehalten wird.
Kern des Problems
Ein Unternehmen zahlte einer verbundenen ausländischen Organisation Beträge für Waren sowie für Leistungen zur Organisation der Warenlieferung (Speditionsleistungen), die in den Rechnungen in einer separaten Zeile als „Transport- und Versicherungskosten“ ausgewiesen waren. Dabei wurde die Steuer auf die Einkünfte der ausländischen Organisation aus diesen Leistungen nicht einbehalten.
Rechtsgrundlagen
Unterabs. 9.4 Abs. 1 Art. 309 des Steuergesetzbuches der RF: Einkünfte einer ausländischen Organisation aus Leistungen an eine verbundene Person auf dem Gebiet der RF gelten als Einkünfte aus Quellen in der RF.
Unterabs. 4 Abs. 2 Art. 284 des Steuergesetzbuches der RF: Steuersatz — 15 %.
Art. 310 Abs. 1 des Steuergesetzbuches der RF: Die Steuer ist bei jeder Zahlung zu berechnen und einzubehalten. Die Zahlungsfrist ist spätestens der 28. Tag des Monats, der auf den Monat der Zahlung folgt (unter Berücksichtigung einer möglichen Verschiebung auf den nächsten Arbeitstag).
Die Frage der Gewinnsteuer auf Einkünfte einer ausländischen Organisation aus internationaler Beförderung sowie aus Speditionsleistungen in der RF an eine verbundene Person wurde gesondert im Schreiben des Finanzministeriums der RF vom 05.04.2024 Nr. 03-08-05/31464 behandelt. Nach Auffassung des Finanzministeriums kann das Einkommen aus internationalen Beförderungen, wenn es über Speditionsunternehmen gezahlt wird, die keine Beförderer sind, zusätzlich eine Vermittlungsvergütung oder die Kosten sonstiger Speditionsleistungen enthalten. Daher ist es erforderlich, die tatsächliche Höhe jeder Einkunftsart innerhalb der Gesamtzahlung festzustellen und die entsprechenden steuerlichen Folgen zu bestimmen. Kann die Vermittlungsvergütung oder der Wert sonstiger Speditionsleistungen nicht aus dem Einkommen herausgerechnet werden, unterliegt das Einkommen der ausländischen Organisation aus internationaler Beförderung der Besteuerung gemäß Unterabsatz 8 Absatz 1 Artikel 309 des Steuergesetzbuches.
Risiken
Wenn die Steuer nicht einbehalten wurde:
Was jetzt zu tun ist
Prüfen Sie die Verbundenheit mit dem Vertragspartner nach Art. 105.1 des Steuergesetzbuches der RF.
Wenn die Verbundenheit bestätigt ist:
Bei der Arbeit über Spediteure: Teilen Sie den Betrag in das Einkommen des Beförderers und die Vermittlungsvergütung auf, um die Steuerbemessungsgrundlage korrekt zu bestimmen.
Prüfen Sie, ob Vergünstigungen nach Doppelbesteuerungsabkommen gelten (unter Berücksichtigung möglicher Aussetzungen).
Wichtige Dokumente
Verpassen Sie nicht den richtigen Zeitpunkt: Prüfen Sie Zahlungen an ausländische Vertragspartner für das Jahr 2024 — das hilft, Ansprüche der Steuerbehörden zu vermeiden.
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