Mit dem Föderalen Gesetz Nr. 425-FZ vom 28. November 2025 wurden zahlreiche Änderungen an Teil I des Steuergesetzbuches der Russischen Föderation eingeführt. Die Reform erweitert die Befugnisse der Steuerbehörden, verschärft Prüfungsverfahren (einschließlich Betriebsprüfungen), ändert die Regeln für Steuerstundungen und passt die Regelungen zu Steuersanktionen und Verzugszinsen an. Nachfolgend werden die wichtigsten Neuerungen dargestellt, mit denen Steuerzahler ab 2026 konfrontiert sein werden.
Bis 2026 durften Betriebsprüfungen ausschließlich von der Steuerbehörde durchgeführt werden, bei der die Steuererklärungen eingereicht wurden. Ab 2026 können solche Prüfungen von jeder durch den Föderalen Steuerdienst autorisierten Steuerbehörde vorgenommen werden. Diese Änderungen wurden in Artikel 88 des Steuergesetzbuches verankert.
Der Steuerzahler muss über die zuständige Prüfbehörde informiert werden. Die Benachrichtigung kann per Einschreiben, über elektronische Kommunikationskanäle, über das persönliche Steuerkonto oder über das Portal der staatlichen Dienstleistungen erfolgen. Stellungnahmen und Unterlagen können sowohl bei der zuständigen als auch bei der ursprünglich zuständigen Steuerbehörde eingereicht werden.
Auch der Prüfungszeitraum bei Außenprüfungen wurde erweitert. Ab 2026 dürfen Steuerbehörden neben den drei vorangegangenen Kalenderjahren auch abgeschlossene Steuerzeiträume des laufenden Jahres prüfen, sofern die Steuerperiode weniger als ein Jahr beträgt.
Das Steuergesetzbuch regelt nun ausdrücklich das Verfahren zur Vorladung von Personen zur Abgabe von Zeugenaussagen. Ab 2026 kann jede natürliche Person vorgeladen werden, die über für die steuerliche Kontrolle relevante Informationen verfügt. Die Vorladung kann postalisch, elektronisch oder persönlich erfolgen.
Zudem wird der Anwendungsbereich für Besichtigungen von Betriebsstätten und Grundstücken erweitert. Solche Maßnahmen sind künftig auch im Rahmen zusätzlicher steuerlicher Kontrollmaßnahmen zulässig, sofern eine entsprechende Anordnung der Steuerbehörde vorliegt.
Ab dem 1. September 2026 können Unternehmen anstelle monatlicher Meldungen eine einzige Jahresmeldung zu Lohnsteuer und Sozialabgaben einreichen. Berichtigungen sind nur bei relevanten Änderungen erforderlich, etwa bei Kündigungen oder ungeplanten Abwesenheiten.
Darüber hinaus entfällt ab 2027 die Verpflichtung zur Meldung berechneter Vermögensteuern. Transport-, Grund- und Körperschaftsvermögensteuer werden künftig von den Steuerbehörden selbst berechnet und den Steuerzahlern mitgeteilt.
Das Gesetz schränkt die Möglichkeit ein, Steuern für Dritte über ein positives Guthaben des Einheitlichen Steuerkontos zu begleichen. Ab dem 1. September 2026 ist dies nur zulässig, wenn der Dritte tatsächlich zur Zahlung verpflichtet ist. Zudem ist für solche Vorgänge eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich.
Ab dem 1. September 2026 gelten neue Grenzen für die Reduzierung von Steuersanktionen bei mildernden Umständen. Die Sanktion muss mindestens um den Faktor zwei und darf höchstens um den Faktor zehn reduziert werden. Steuerbehörden und Gerichte müssen dabei die vom Föderalen Steuerdienst festgelegten mildernden Umstände berücksichtigen.
Ab September 2026 können Unternehmen und Einzelunternehmer mit finanziellen Schwierigkeiten Steuerstundungen oder Ratenzahlungen in einem vereinfachten Verfahren beantragen. Bankauszüge müssen nicht mehr vorgelegt werden, da die Steuerbehörden diese Informationen selbst anfordern.
Dennoch sind weiterhin ein Antrag, eine Liste der Schuldner sowie Sicherheiten in Form von Bürgschaften, Garantien oder Pfandrechten erforderlich.
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