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Unterschiedliche Listen von Offshore-Zonen: Wie findet man sich zurecht?

24.07.2024
Frau Olga Grigorjewa
Generaldirektorin

Derzeit gibt es zwei Listen von Offshore-Zonen, die vom russischen Finanzministerium genehmigt wurden. Eine davon wurde bereits 2023 genehmigt (vom 05.06.2023 Nr. 86n), die andere im Jahr 2024 (Verordnung vom 28.03.2024 Nr. 35n). In der ersten Liste sind über 90 Länder aufgeführt, einschließlich „unfreundlicher“ Staaten, während in der zweiten Liste nur 40 Länder enthalten sind (z.B. Deutschland und Österreich fehlen dort).

Wir erklären, wie man sich in diesen beiden Listen zurechtfindet.

Die Liste der Offshore-Zonen von 2023 (wir nennen sie die Allgemeine Liste) wurde zum Zweck der Anwendung von Unterabsatz 1 Absatz 3 Artikel 284 des russischen Steuergesetzbuches (NK RF) herausgegeben. Diese Bestimmung sieht einen Nullsteuersatz auf Dividenden vor, wenn bestimmte Bedingungen in Bezug auf Beteiligungshöhe und Haltedauer erfüllt sind. In dieser Bestimmung wird auch gesagt, dass wenn Dividenden von einer ausländischen Organisation gezahlt werden, der Nullsteuersatz nur dann angewendet werden kann, wenn das Land ihrer Registrierung nicht in der Allgemeinen Liste enthalten ist. Somit kann der Nullsteuersatz auf Dividenden, die von einer ausländischen Muttergesellschaft aus Deutschland gezahlt werden, nicht angewendet werden.

In Unterabsatz 1 Absatz 3 Artikel 284 des NK RF gibt es jedoch den Vorbehalt „sofern nichts anderes im Steuergesetz vorgesehen ist“. Hier kommt Artikel 4 des Föderalen Gesetzes vom 19.12.2023 Nr. 595-FZ ins Spiel.

Dieser Artikel sieht Übergangsbestimmungen für den Zeitraum 2024-2026 vor, innerhalb derer eine andere Liste von Offshore-Zonen angewendet werden muss, nämlich die Liste von 2024 (wir nennen sie die Spezielle Liste). Folglich wird bis Ende 2026 die Steuervergünstigung auch in Fällen möglich sein, in denen die Dividendenquelle eine Gesellschaft ist, die in einem „unfreundlichen“ Land ansässig ist (einschließlich Deutschland).

Es gibt auch andere Steuervergünstigungen, die von der Präsenz des Registrierungslandes der ausländischen Gesellschaft in den entsprechenden Listen beeinflusst werden und für die ebenfalls der Übergangszeitraum 2024-2026 gilt:

  • für die Zwecke der Befreiung von der Besteuerung von KIK-Gewinnen gemäß dem dritten Absatz von Absatz 7 Artikel 25.13-1 NK RF;
  • für die Zwecke der Korrektur von KIK-Gewinnen gemäß Unterabsatz 3 Absatz 1.2 Artikel 25.15 NK RF;
  • für die Zwecke der Befreiung von Einkünften, die unentgeltlich erhalten wurden, gemäß dem dritten Absatz von Unterabsatz 11 Absatz 1 Artikel 251 NK RF.