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Verbot, das Kunden oft übersehen, aber Prüfer finden

Seit dem 1. September 2025 gelten neue Werbebeschränkungen nach 72-FZ. Wir erklären, was als Verstoß gilt, welche Bußgelder drohen und welche steuerlichen Risiken entstehen.
16.02.2026
Frau Olga Grigorjewa
Generaldirektorin

Seit dem 1. September 2025 sind in Russland Änderungen der Gesetze „Über die Bekämpfung extremistischer Tätigkeit“ und „Über Werbung“ in Kraft. Nach dem Föderalen Gesetz Nr. 72-FZ vom 07.04.2025 darf Werbung nicht auf Ressourcen verbotener und extremistischer Organisationen, auf Informationsressourcen mit als unerwünscht anerkannter Tätigkeit sowie auf Websites und Diensten mit eingeschränktem Zugang in der RF platziert werden.

Ein zentrales Beispiel für die Anwendung des Gesetzes sind soziale Netzwerke der Meta-Korporation (in Russland als extremistische Organisation anerkannt und verboten). Entsprechend fallen alle ihre Produkte, einschließlich Instagram* und Facebook*, automatisch in die Kategorie von Plattformen, auf denen Werbung seit September 2025 rechtswidrig ist.

Was gilt als Verstoß?

Das Verbot betrifft nicht nur neue Veröffentlichungen: Eine Haftung ist auch für alte Werbematerialien möglich, wenn sie nicht gelöscht wurden oder nach dem 01.09.2025 weiter veröffentlicht bleiben.

  • zielgerichtete Werbung und bezahlte Promotion;
  • native Integrationen und gebrandeter Content;
  • Veröffentlichungen im Tauschgeschäft;
  • Links und direkte Kaufaufrufe.

Das Gesetz legt Werbung weit aus, als jede Information, die Aufmerksamkeit erzeugen und Interesse an Produkt oder Marke fördern soll.

Haftung

Für jede Veröffentlichung sind Bußgelder vorgesehen (Art. 14.3 KoAP RF):

  • Privatpersonen — 2.000 bis 2.500 Rubel;
  • Amtsträger und Einzelunternehmer — 4.000 bis 20.000 Rubel;
  • juristische Personen — 100.000 bis 500.000 Rubel.

Steuerlicher Aspekt

Seit 2025 werden Ausgaben für Internetwerbung bei der Gewinnsteuer nicht berücksichtigt, wenn Werbung auf Ressourcen mit eingeschränktem Zugang platziert wurde oder Werbeinformationen nicht an die zuständige Behörde übermittelt wurden (Punkt 44, Art. 270 NK RF).

Folge: Risiko einer Steuernachforderung plus Beanstandungen bei der Bestätigung von Werbekosten.

Was kann bleiben?

Organische Veröffentlichungen im eigenen Account sind zulässig, wenn sie keine Preise, Rabatte, direkten Shop-Links und keine eindeutigen Kaufaufrufe enthalten.

Werbung in verbotenen sozialen Netzwerken ist nicht mehr nur ein Marketingrisiko, sondern ein potenzielles Steuerproblem und eine Verantwortungszone für beide Seiten — Werbetreibende und Werbeverbreiter.

*Instagram / Facebook sind Produkte von Meta; die Organisation ist in der RF als extremistisch anerkannt und verboten.