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Vereinfachtes Besteuerungssystem mit Mehrwertsteuer: ab 2025

12.08.2024
Frau Olga Grigorjewa
Generaldirektorin

Heute sind Organisationen und Solounternehmer, die das vereinfachte Besteuerungsverfahren verwenden, von der Entrichtung der Mehrwertsteuer befreit (mit Ausnahme der Import- und „Agenten“-Mehrwertsteuer). Ab dem nächsten Jahr werden sich infolge der durch das Föderale Gesetz vom 12.07.2024 Nr. 176-ФЗ implementierten Korrekturen einige Aspekte ändern. Manche Anwender des vereinfachten Besteuerungsverfahrens werden eine Mehrwertsteuer entrichten müssen, jedoch nicht alle. Alles hängt davon ab, welche Einkünfte im Jahre 2024 erhalten wurden.

Wenn die Einkünfte einer Organisation oder eines Solounternehmers im Jahre 2024 60 Mio. Rubel nicht übersteigen, haben diese im Jahre 2025 bei Verwendung des vereinfachten Besteuerungsverfahrens keine Mehrwertsteuer zu zahlen (solange bis ihre Einkünfte im Jahre 2025 60 Mio. Rubel überschreiten). Dabei betrifft diese Regel sowohl die Steuerpflichtigen, die das vereinfachte Besteuerungsverfahren bereits im Jahre 2024 verwendet haben, als auch jene, die zu diesem Sonderverfahren erst ab dem nächsten Jahr wechseln wollen. Der einzige Unterschied besteht für sie in der Methode zur Ermittlung der Einkünfte für den Vergleich mit dem Schwellenwert. Wenn eine Organisation im Jahre 2024 das vereinfachte Besteuerungsverfahren verwendet, hat sie sich nach Einkünften zu orientieren, die mittels der Kassenmethode ermittelt wurden. Sollte aber eine Organisation im Jahre 2024 das allgemeine Besteuerungsverfahren eingesetzt haben, hat sie für den Vergleich mit dem Schwellenwert Einkünfte zu nehmen, die mittels der Anrechnungsmethode ermittelt wurden.

Wenn die Einkünfte im Jahre 2024 über 60 Mio. Rubel liegen, wird ein Anwender des vereinfachten Besteuerungsverfahrens ab dem 01.01.2025 eine Mehrwertsteuer entrichten und dementsprechend seinen Abnehmern und Auftraggebern Rechnungen mit Angabe der Mehrwertsteuer ausstellen müssen. Hier hat er zu wählen, welchen Mehrwertsteuersatz er verwenden wird: den allgemeingültigen (20%) oder einen ermäßigten (5% oder 7% – je nach dem Betrag seiner Einkünfte im Jahre 2024). Wenn sich der Anwender des vereinfachten Besteuerungsverfahrens für den allgemeingültigen Mehrwertsteuersatz entscheidet, hat er unter Einhaltung aller erforderlichen Bedingungen das Recht auf ein Mehrwertsteuerrückerstattung. Sollte er sich für einen ermäßigten Steuersatz entschieden haben, wird er zu keinen Erstattungen der Mehrwertsteuer berechtigt sein.

Für ermäßigte Mehrwertsteuersätze sind ebenfalls bestimmte Schwellenwerte festgesetzt: für Einkünfte bis 250 Mio. Rubel beträgt der Mehrwertsteuersatz 5%, wenn die Einkünfte im Jahre 2024 zwischen 250 und 450 Mio. Rubel liegen, wird der Mehrwertsteuersatz 7% betragen.

Man soll dabei keine Erklärung über die Wahl des Mehrwertsteuersatzes vorlegen, denn die Steuerbehörde wird die gewählte Methode aus der Mehrwertsteuerdeklaration erkennen.

Personen, die mit Anwendern des vereinfachten Besteuerungsverfahrens eine Zusammenarbeit führen, werden von einigen dieser Anwender Rechnungen mit einer separat angegebenen Mehrwertsteuer erhalten (darunter mit Mehrwertsteuer nach ermäßigten Steuersätzen). Diese Mehrwertsteuer kann man, wie auch beim Kauf bei Gegenparteien mit dem allgemeinen Besteuerungsverfahren, zur Rückerstattung vorlegen.