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Welche Mehrwertsteuersätze sollen STS-Steuerpflichtige nach den jüngsten Änderungen anwenden?

Die Staatsduma hat in dritter Lesung den Gesetzentwurf Nr. 1026190-8 verabschiedet, der auf eine Reform des Steuersystems abzielt.
03.12.2025
Frau Olga Grigorjewa
Generaldirektorin

Die Staatsduma hat in dritter Lesung den Gesetzentwurf Nr. 1026190-8 verabschiedet, der auf eine Reform des Steuersystems abzielt. Die Änderungen betreffen auch Steuerzahler, die das vereinfachte Steuersystem (STS) anwenden. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Schwelle für die Mehrwertsteuerbefreiung ab 2026 deutlich sinkt.

Ursprünglich wurde vorgeschlagen, die Befreiungsschwelle bereits ab 2026 auf 10 Mio. RUB festzulegen. Letztendlich entschieden sich die Gesetzgeber für einen schrittweisen Übergang.

Wer behält die Mehrwertsteuerbefreiung?

STS-Steuerpflichtige müssen keine Mehrwertsteuer zahlen, wenn:

  • ihre Einnahmen im Jahr 2025 20 Mio. RUB nicht überschreiten (gültig für 2026);
  • ihre Einnahmen im Jahr 2026 und während 2027 15 Mio. RUB nicht überschreiten;
  • ihre Einnahmen im Jahr 2027 und während 2028 10 Mio. RUB nicht überschreiten.

1. Anwendung des regulären Mehrwertsteuersatzes mit Vorsteuerabzug

Ab dem 1. Januar 2026 ist eine Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes von 20% auf 22% geplant. Für Steuerzahler, die den ermäßigten Satz von 10% anwenden, ändert sich nichts.

2. Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes (5% oder 7%) ohne Vorsteuerabzug

STS-Steuerpflichtige können ermäßigte Sätze anwenden:

  • 5% — wenn die Einnahmen 250 Mio. RUB nicht überschreiten oder die Befreiung im laufenden Jahr verloren geht;
  • 7% — wenn die Einnahmen 450 Mio. RUB nicht überschreiten oder das Recht auf 5% verloren geht.

Das Finanzministerium stellte klar (Schreiben Nr. 03-07-11/70950 vom 22.07.2025), dass 7% auch dann angewendet werden dürfen, wenn ein Anspruch auf 5% besteht.

Nach geltendem Recht kann auf den regulären Satz erst nach 12 aufeinanderfolgenden Steuerzeiträumen zurückgewechselt werden. Der Gesetzentwurf ermöglicht jedoch einen Wechsel bereits im ersten Jahr.

Wie wählt man den richtigen Mehrwertsteuersatz?

Steuerpflichtige sollten ihre Kostenstruktur analysieren:

  • Wenn die Hauptausgaben Waren und Materialien sind, ist der Satz von 22% mit Vorsteuerabzug vorteilhafter.
  • Wenn der Großteil der Kosten Löhne und Sozialbeiträge betrifft, kann der ermäßigte Satz ohne Vorsteuerabzug günstiger sein.