Ab dem 1. September 2025 muss die Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten als eigenständiges Dokument erfolgen, getrennt von anderen Informationen und/oder Dokumenten, die die betroffene Person bestätigt oder unterzeichnet.
Diese Regelung ist in Artikel 9 des Gesetzes über personenbezogene Daten (Gesetz vom 24.06.2025 Nr. 156-FZ) festgelegt.
Wird die Einwilligung nicht als separates Dokument erstellt, kann dies als Verarbeitung personenbezogener Daten unter Verstoß gegen die gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen an den Inhalt der Einwilligung eingestuft werden.
Haftung (Teil 2, Art. 13.11 Ordnungswidrigkeitengesetz der Russischen Föderation):
- für Amtsträger — von 100.000 bis 300.000 RUB;
- für juristische Personen — von 300.000 bis 700.000 RUB.