Durch die Entscheidungen des Verfassungsgerichts der RF vom 22.07.2021 Nr. 40-П, vom 12.01.2021 Nr. 1-П haben beitreibende Gläubiger eine weitere Möglichkeit bekommen, mehr Geld einzutreiben als im Gerichtsbeschluss steht.
Sollte der Schuldner den Gerichtsbeschluss lange ignoriert haben, sind beitreibende Gläubiger berechtigt, vom Gericht eine Indexierung (Anpassung) des Betrags anzufordern. Wir verweisen hier darauf, dass es nur für Beschlüsse gilt, wo es um Eintreibung von Geldmitteln geht.
Wie war es früher?
In zivilen und Arbitrageverfahren hat es formell schon immer Indexierungsvorschriften gegeben, die aber de facto keine Anwendung fanden.
Die Gerichte schlugen in der Praxis vor, als Alternative zur Indexierung im Einklang mit Art. 395 BGB RF Zinsen für die Benutzung der Geldmittel zu fordern.
Was hat sich geändert?
Die Entscheidungen des Verfassungsgerichts der RF vom 22.07.2021 Nr. 40-П, vom 12.01.2021 Nr. 1-П empfehlen, bei einer Neuberechnung des Betrags den Verbraucherpreisindex zu verwenden, der unter rosstat.gov.ru veröffentlicht wird.
Das Verfassungsgericht der RF hat außerdem gewisse Artikel in der Zivilprozessordnung und Arbitrageprozessordnung der RF für teilweise verfassungswidrig erklärt.
„Der Kläger ist berechtigt, eine Erstattung der Inflationskosten zu erhoffen. Das gehört zum Recht auf Gerichtsschutz“.
Wie wird die neue Position von Gerichten implementiert?
Durch das Urteil des Obersten Gerichtshofes der RF vom 22.06.2021 Nr. 1-КГ21-5-К3 hat der Oberste Gerichtshof die neue Position bezüglich der Indexierung unterstützt:
„Gerichte waren nicht berechtigt, den Kläger allein aus dem Grund abzuweisen, dass ihnen kein Gesetz mit einem genauen Kriterium der Indexierungsberechnung zur Verfügung steht“.
Der Oberste Gerichtshof hat außerdem darauf hingewiesen, dass eine Indexierung keine Haftungsmaßnahme darstellt und deswegen nicht durch Zinsen gemäß Art. 395 BGB RF zu ersetzen ist.
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