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Zwei Neuigkeiten für Unternehmen: eine schlechte und eine gute

Neue Chancen für Unternehmen: Wie Sie mit dem Wechsel zum STS die Steuerlast 2025 senken und die Steueroptimierung verbessern können.
12.12.2024
Frau Olga Grigorjewa
Generaldirektorin

Die schlechte Nachricht ist, dass der Körperschaftsteuersatz ab dem nächsten Jahr auf 25 % steigen wird.

Die gute Nachricht ist, dass viele Unternehmen, die derzeit Körperschaftsteuer zahlen, die erhöhte Steuerlast durch diesen höheren Satz vermeiden können, indem sie auf das vereinfachte Steuersystem (STS) umsteigen, das einen niedrigeren Steuersatz bietet.

Der Grund dafür ist, dass der Gesetzgeber die Einkommensgrenze für den Übergang zum STS erheblich (mehr als verdoppelt) angehoben hat. Bisher lag die Einkommensgrenze für neun Monate des Jahres bei 112,5 Mio. RUB (mit Indexierung 149,5 Mio. RUB), jetzt wurde die Grenze auf 337,5 Mio. RUB erhöht. Dies bietet vielen Unternehmen, die unter diese Grenze fallen, Vorteile.

Darüber hinaus wird auch die Verpflichtung von STS-Unternehmen, ab 2025 Mehrwertsteuerzahler zu werden, keine große Bedeutung haben, da diese Unternehmen bereits zuvor – unter Anwendung des allgemeinen Steuersystems – Mehrwertsteuer zahlten. Tatsächlich haben sie jetzt eine Alternative hinsichtlich der Mehrwertsteuersätze: Unternehmen, die auf das STS umsteigen, können anstelle des regulären Mehrwertsteuersatzes von 20 % einen ermäßigten Satz von 5 % (bei Einnahmen von 60 bis 250 Mio. RUB im Jahr 2024) oder 7 % (bei Einnahmen von 250 bis 450 Mio. RUB im Jahr 2024) wählen. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass bei der Wahl eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes keine Mehrwertsteuerabzüge auf Einkäufe und Importe vorgenommen werden können. Darüber hinaus ist zu beachten, dass dieser Satz für drei Jahre (12 Monate) konsistent angewendet werden muss.

Wichtig ist auch, dass es eine Liste von Steuerpflichtigen gibt, die das STS unabhängig von Einkommen oder anderen Kriterien (z. B. Restwert der Anlagegüter oder Anzahl der Mitarbeiter) nicht anwenden dürfen. Dazu gehören Unternehmen, bei denen der Anteil anderer Organisationen (einschließlich ausländischer) mehr als 25 % beträgt (Absatz 14, Punkt 3, Artikel 346.12 des Steuergesetzbuchs der Russischen Föderation). Wenn Ihr Gründer beispielsweise eine ausländische Organisation mit einem Eigentumsanteil von 100 % ist, können Sie das STS leider nicht anwenden.

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