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12. Sanktionspaket - Dienstleistungs- und Softwareverbot jetzt auch für EU-Tochterunternehmen in Russland

am 19.12.2023 trat das 12. Sanktionspaket in Kraft, und wir würden Ihre Aufmerksamkeit hier gerne auf Folgendes lenken.
25.01.2024
Frau Olga Grigorjewa
Generaldirektorin

Seit dem 04.06.2022 existiert in dieser Verordnung auch ein Verbot diverser Dienstleistungen. Die russische Regierung und russische Unternehmen dürfen die sanktionierten Dienstleistungen nicht mehr in der der EU einkaufen. Die Liste der verbotenen Leistungen wurde mehrfach erweitert. Mit Stand von heute ist die Aufstellung so umfangreich, dass faktisch alle Business-Dienstleistungen unter dieses Verbot fallen.

 

Mit dem 12. Paket wurde nun auch Unternehmenssoftware in dieses Verbot aufgenommen, die weder exportiert, bereitgestellt oder auf andere Weise russischen Unternehmen zugänglich gemacht werden darf. Abstrakt gesagt, sind Windows und Office vielleicht noch nicht betroffen, aber höherwertige Unternehmenssoftware ist seit dem 19. Dezember des letzten Jahres weitgehend komplett sanktioniert. Und am 20. März 2024 endet hier die Übergangsfrist für Altverträge.   

Von Anfang an war in diesem Verbot eine Regelung enthalten, dank derer diese Sanktionen europäischen Tochterunternehmen keinen Schaden zufügen sollten. Für sie galt eine allgemeine Ausnahme von diesem Dienstleistungsverbot.

Jetzt wird dieses Dienstleistungs- und Softwareverbot auch auf ausnahmslos alle EU-Tochterunternehmen ausgeweitet, und das bereits ab dem 20.06.2024. In die Sanktionsverordnung wurde ein Punkt aufgenommen, nach dem die nationalen Behörden zur Sanktionskontrolle auf eigene Entscheidung hin auf Anträge konkreter Unternehmen die Nutzungen von Leistungen und Software durch EU-Tochterunternehmen auch nach dem 20.06.2024 genehmigen können. Es gibt aber keine klaren Kriterien für eine Entscheidungsfindung, und auch formale Fragen zu Antragsstellung und Bearbeitung sind bisher noch nicht geklärt.      

Es verbleiben noch 5 Monate bis zum Inkrafttreten dieses Verbots. Gemeinsam mit unseren Partnern bieten wir Ihnen eine Prüfung an, was das konkret für Ihr Unternehmen in Russland bedeutet. Welche Leistungen der Muttergesellschaft können Sie noch in Anspruch nehmen, in welchem Umfang und in welcher Form dürfen diese Leistungen erbracht werden, und welche Softwarelösungen innerhalb Ihrer Unternehmensgruppe sind für Ihr Unternehmen in Russland wie und zu welchen Bedingungen auch nach dem 20.06.2024 noch nutzbar?

Für eine Anfrage zu dieser Leistung können Sie das Forrnular auf unserer Webseite nutzen, oder Sie senden Ihre Anfrage per Email mit dem Betrieff „12. Paket“ an audit@sterngoff.com