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Änderungen bei Abrechnungen mit Auslandsgesellschaften: Währungsrückführung und E-Dienstleistungs-MwSt

29.07.2022
Frau Swetlana Pschenowa
Assistentin des Wirtschaftsprüfers

Wir möchten Sie darüber in Kenntnis setzen, dass der Präsident der Russischen Föderation Wladimir Putin den Erlass vom 05.07.2022 Nr. 430 „Über die Rückführung der Auslandswährung und der Währung der Russischen Föderation durch die Wirtschaftsbeteiligten“ (am 05.07.2022 in Kraft getreten) unterschrieben hat.

Nach diesem Erlass wird die Norm für Pflichtbuchung des Valutaerlöses auf Deviseneinländerkonten bei russischen Banken in Höhe von seinem Pflichtverkauf festgesetzt.

Am 10. Juni hat die Regierungskommission für die Kontrolle ausländischer Investitionen die Pflichtverkaufsnorm auf null gesetzt (seit Ende Februar betrug sie 80% und davor 50%).

Das bedeutet, dass die Exporthändler nicht mehr verpflichtet sind, den Valutaerlös auf Konten bei russischen Banken zurückzubuchen.

Die Regierungskommission ist befugt, die Größe des verkaufspflichtigen Valutaerlöses zu korrigieren, darum wird im Falle solcher Korrekturen auch der Anteil von Pflichtbuchung des Valutaerlöses auf russische Konten demgemäß geändert.

Zudem möchten wir Sie über eine andere Änderung bei Abrechnungen mit den Ausländern informieren, die noch nicht in Kraft getreten ist.

Ab dem IV. Vierteljahr 2022 tritt die „alte“ Regel in Kraft, der zufolge eine russische Firma, die bei den Ausländern E-Wahren und -Dienstleistungen kauft, als Mehrwertsteueragent anerkannt wird. Diese Nachträge zum Steuergesetzbuch der Russischen Föderation wurden durch das Föderalgesetz vom 14.07.2022 Nr. 323-FZ verabschiedet.

Neue Normen vom Artikel 174.2 des Steuergesetzbuches der Russischen Föderation legen fest, dass die russischen Unternehmen und Einzelunternehmer als Steueragenten die MwSt. kalkulieren und zahlen sollen, wenn Auslandsunternehmen E-Dienstleistungen, für die das Gebiet der Russischen Föderation als Erfüllungsort anerkannt wird, für russische Unternehmen und Einzelunternehmer erbringen.

Es gibt aber Ausnahmen, wenn ein Auslandsunternehmen, das E-Dienstleistungen auf dem Gebiet der Russischen Föderation verkauft, die MwSt. selbstständig zahlen soll — wenn E-Dienstleistungen für Privatpersonen oder durch abgesonderte Struktureinheiten einer ausländischen Firma auf dem Gebiet der Russischen Föderation erbracht werden.

Artikel 168 des Steuergesetzbuches der Russischen Föderation legt fest, dass die Steueragenten Fakturen spätestens binnen 5 Kalendertage des Monats, der nach dem abgelaufenen Vierteljahr folgt, wenn die Zahlung oder Teilzahlung zu Kosten der durch die ausländischen Firmen in elektronischer Form erbrachten Dienstleistungen erhalten wurde, ausstellen.

Falls Sie noch irgendwelche Fragen haben, können Sie sie via E-Mail info@sterngoff.com stellen, und unser Team wird sie gerne beantworten.