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Anwendung des Föderalen Rechnungslegungsstandards FSBU 6/2020 „Sachanlagen“ ab 1. Januar 2020

16.12.2021
Frau Svetlana Pshenova
Assistentin des Wirtschaftsprüfers

Wir möchten Sie aufgrund des nahenden neuen Jahres daran erinnern, dass ab 1. Januar 2022 der geltende RLS PBU 6/01 außer Kraft gesetzt wird und stattdessen der RLS FSBU 6/2020 zwingend zur Anwendung kommt (eingeführt durch die Anordnung des Finanzministeriums der RF Nr. 204n vom 17.09.2020).

Dieser Standard führt viele neue Begriffe ein und räumt Unternehmen in bestimmten Fällen Freiheit ein.

Wir wollen die grundsätzlichen Neuerungen näher beleuchten:

  • Objekte mit einem Wert unter dem bestimmten Limit gelten nicht weiter als Sachanlagenobjekte;
  • Man führt den Begriff des Liquidationswertes ein. Er wird aus zwei Werten berechnet: Betrag, den die Organisation infolge eines Anlagenabgangs der Objekte erhalten würde und den geschätzten Liquidationskosten;
  • Die Abschreibung berücksichtigt die Nutzungsdauer, den Liquidationswert und die Abschreibungsmethode;
  • Es wurde ein neues Kriterium für die Anerkennung der Sachanlage festgelegt, nämlich die materiellen Vermögensgegenstände;
  • Und vieles mehr.

Es ist anzumerken, dass aufgrund der Anwendung des neuen RLS FSBU 6/2020 „Sachanlagen“ entsprechende Änderungen in die Bilanzierungsrichtlinien 2022 einzubringen sind.

Das Team von „Sterngoff Audit“ steht Ihnen bei der Entwicklung der Bilanzierungs-und Bewertungsmethoden im Zusammenhang mit der Anwendung der neuen Standards zur Seite. Ihre Fragen beantworten wir gerne per E-Mail: info@sterngoff.com.