Die Beauftragung ausländischer Unternehmen mit Transport- und Speditionsleistungen durch russische Organisationen ist in letzter Zeit mit einem erhöhten Risiko von Steuernachforderungen auf die Einkünfte der ausländischen Unternehmen verbunden.
Diese negative Praxis ist weitgehend auf seit 2023 veröffentlichte Erläuterungen der Aufsichtsbehörden zurückzuführen, wonach aus den an ausländische Spediteure gezahlten Vergütungen der Teil herauszurechnen ist, der auf die internationale Beförderung entfällt. Erfolgt keine solche Aufteilung, gehen die Steuerbehörden davon aus, dass die gesamte Vergütung als Einkünfte aus internationaler Beförderung zu qualifizieren und entsprechend zu besteuern ist.
In der Praxis sind derzeit zwei Vorgehensweisen zu beobachten:
Die Rechtsprechung ist bislang noch nicht flächendeckend. Der neue Ansatz der Steuerbehörden findet jedoch zunehmend Unterstützung bei den Gerichten, was sich in der sich herausbildenden Schiedspraxis zeigt.
Beispiele negativer Gerichtsentscheidungen sind:
Übergangsregelungen
Zu berücksichtigen sind auch Übergangsregelungen, die es ermöglichen, Einkünfte aus internationaler Beförderung ausländischer Unternehmen bis zum 31.12.2025 nicht zu besteuern (und damit auch Einkünfte aus Speditionsleistungen, die diesen Einkünften gleichgestellt sind), gemäß Unterabsatz 11 Absatz 2 Artikel 310 des Steuergesetzbuches der Russischen Föderation.
Voraussetzung hierfür ist das gleichzeitige Vorliegen folgender Bedingungen:
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