Besteuerung von Einkünften aus Transport- und Speditionsleistungen ausländischer Unternehmen - Sterngoff Audit %
„Sterngoff Audit“ verwendet Cookies (Dateien mit Daten zu früheren Besuchen der Website), um Dienste und Benutzerfreundlichkeit zu personalisieren. Wir nehmen den Schutz personenbezogener Daten ernst – lesen Sie die Bedingungen und Grundsätze ihrer Verarbeitung.

Besteuerung von Einkünften aus Transport- und Speditionsleistungen ausländischer Unternehmen

Risiken von Steuernachforderungen bei der Inanspruchnahme ausländischer Spediteure, neue Praxis der Steuerbehörden, gerichtliche Entscheidungen und Übergangsregelungen bis Ende 2025.
16.01.2026
Frau Olga Grigorjewa
Generaldirektorin

Die Beauftragung ausländischer Unternehmen mit Transport- und Speditionsleistungen durch russische Organisationen ist in letzter Zeit mit einem erhöhten Risiko von Steuernachforderungen auf die Einkünfte der ausländischen Unternehmen verbunden.

Diese negative Praxis ist weitgehend auf seit 2023 veröffentlichte Erläuterungen der Aufsichtsbehörden zurückzuführen, wonach aus den an ausländische Spediteure gezahlten Vergütungen der Teil herauszurechnen ist, der auf die internationale Beförderung entfällt. Erfolgt keine solche Aufteilung, gehen die Steuerbehörden davon aus, dass die gesamte Vergütung als Einkünfte aus internationaler Beförderung zu qualifizieren und entsprechend zu besteuern ist.

In der Praxis sind derzeit zwei Vorgehensweisen zu beobachten:

  • die Steuernachforderung erfolgt auf den gesamten an den ausländischen Spediteur gezahlten Betrag;
  • die Steuernachforderung erfolgt auf einen Teil der Vergütung, den die Steuerbehörde selbst anhand von Marktpreisen als Kosten der internationalen Beförderung bestimmt.

Die Rechtsprechung ist bislang noch nicht flächendeckend. Der neue Ansatz der Steuerbehörden findet jedoch zunehmend Unterstützung bei den Gerichten, was sich in der sich herausbildenden Schiedspraxis zeigt.

Beispiele negativer Gerichtsentscheidungen sind:

  • Beschluss des 13. Arbitrage-Berufungsgerichts vom 16.09.2025 Nr. 13АП-17470/2025;
  • Entscheidung des Arbitragegerichts der Stadt Moskau vom 23.10.2025 im Verfahren Nr. A40-193070/25-99-1340.

Übergangsregelungen

Zu berücksichtigen sind auch Übergangsregelungen, die es ermöglichen, Einkünfte aus internationaler Beförderung ausländischer Unternehmen bis zum 31.12.2025 nicht zu besteuern (und damit auch Einkünfte aus Speditionsleistungen, die diesen Einkünften gleichgestellt sind), gemäß Unterabsatz 11 Absatz 2 Artikel 310 des Steuergesetzbuches der Russischen Föderation.

Voraussetzung hierfür ist das gleichzeitige Vorliegen folgender Bedingungen:

  • ein Doppelbesteuerungsabkommen sah vor seiner Aussetzung eine Steuerbefreiung vor;
  • der Vertrag mit dem ausländischen Unternehmen wurde vor dem 08.08.2023 abgeschlossen;
  • das ausländische Unternehmen hat die Nachweise gemäß Artikel 312 Absatz 1 des Steuergesetzbuches vorgelegt;
  • die russische und die ausländische Organisation sind keine verbundenen Personen im Sinne von Artikel 105.1 des Steuergesetzbuches.