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Der Föderale Steuerdienst erläutert die Regeln zur Bekämpfung von Scheingeschäften: Analyse des Schreibens zum Artikel 54.1 des Steuergesetzbuchs

16.03.2021
Frau Olga Grigorjewa
Generaldirektorin

Der Föderale Steuerdienst hat kürzlich eine Klarstellung der Regeln zur Bekämpfung von Scheingeschäften veröffentlicht.

Das vollständige Schreiben des Föderalen Steuerdienstes Russlands zum Artikel 54.1 des Steuergesetzbuchs der Russischen Föderation und zum Steuerbetrug, BV-4-7/3060@ vom 10.03.2021, finden Sie auf der offiziellen Website des Föderalen Steuerdienstes unter www.nalog.ru/rn77/about_fts/about_nalog/10687108/

Es sei daran erinnert, dass der Artikel 54.1 des Steuergesetzbuchs der Russischen Föderation (StGB RF) darauf abgezielt war, die „Verwässerung“ der Steuerbemessungsgrundlage durch den Einsatz von „Scheinfirmen“ und Offshore-Gesellschaften zu bekämpfen. Gleichzeitig wurde davon ausgegangen, dass die negativen Auswirkungen dieser Regel die gutgläubigen Steuerzahler nicht beeinträchtigen würden.

Im Großen und Ganzen ist der Artikel 54.1 StGB RF so auszulegen, dass die Steuerbehörde berechtigt ist, die MwSt.-Abzüge oder die Aufwendungen für die Gewinnsteuer abzulehnen, wenn „Fehlangaben“ über die Geschäftsprozesse (Schein- und Tarngeschäfte) aufgedeckt werden.

Aus dem Schreiben des Föderalen Steuerdienstes folgt, dass ein echtes Geschäft vier Kriterien erfüllen muss:

  • das Geschäft soll abgewickelt sein
  • die Geschäftsabwicklung soll durch eine ordnungsgemäß bevollmächtigte Person erfolgen
  • keine Fehlangaben dürfen aufgedeckt werden
  • das Geschäft soll ein gegenständliches Ziel haben.

In dem Schreiben wird außerdem genau beschrieben, welche Tatsachen auf die Absicht des Steuerpflichtigen, Beziehungen zu „technischen“ Unternehmen aufzubauen, sowie auf die Art und Weise deren Bestätigung durch die Steuerbehörden, hinweisen können.

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