Die steuerliche Behandlung von Wechselkursdifferenzen hat sich im Jahr 2022 zweimal geändert. Der folgende Artikel befasst sich mit dem aktualisierten vorläufigen Verfahren zur Verbuchung von Wechselkursdifferenzen in der Steuerbilanz.
Kursdifferenzen in der steuerlichen Rechnungslegung – allgemeines Verfahren
Es sei an das allgemeine Verfahren für die Einbeziehung von Wechselkursdifferenzen in die Steuerbemessungsgrundlage für die Gewinnsteuer erinnert, das vor der Einführung der Übergangsbestimmungen galt. Wechselkursgewinne (oder -verluste), die sich aus der Neubewertung von Forderungen (Verbindlichkeiten) in US-Dollar oder in Fremdwährung ergeben, sind für die Berechnung der Gewinnsteuer am letzten Tag des laufenden Monats des Berichtszeitraums und (oder) am Tag der Begleichung der Forderung (Verbindlichkeit), einschließlich der teilweisen Begleichung, je nachdem, was zuerst eintritt, in die nichtoperativen Erträge (oder Aufwendungen) einzubeziehen (Abs. 11 Abs. 2 Art. 250, Abs. 7 Abs.4 Art. 271 Steuergesetzbuch der Russischen Föderation, Abs. 5 Abs. 1 Art. 265, Abs. 6 Abs. 7 Art. 272 Steuergesetzbuch der Russischen Föderation).
Ein spezielles (vorübergehendes) Verfahren zur Erfassung von Erträgen (Aufwendungen) nur für Kursdifferenzen, die sich aus der Neubewertung von Forderungen und Verbindlichkeiten ergeben, ist in den Unterabs. 7.1, Abs. 4, Art. 271 des Steuergesetzbuchs bzw. Unterabs. 6.1, Abs. 7, Art. 272 des Steuergesetzbuchs festgelegt. Wechselkursdifferenzen, die sich aus der Neubewertung von auf Fremdwährung lautenden Vermögenswerten ergeben, fallen nicht unter diese Änderungen. Ursprünglich galten die durch das Föderale Gesetz vom 26.03.2022 N 67-FZ eingeführten Übergangsregeln für positive Wechselkursdifferenzen in den Jahren 2022-2024 und für negative Wechselkursdifferenzen in den Jahren 2023-2024.
Gemäß den Bestimmungen des Unterabsatzes 7, Absatz 4, Artikel 271 des Steuergesetzbuches der Russischen Föderation entstehen positive Wechselkursdifferenzen im Jahr 2022 erst am Tag der Beendigung (Erfüllung) der Ansprüche (Verpflichtungen) als Einkommen. Dieses Verfahren zur Verbuchung positiver Wechselkursdifferenzen im Einkommen gilt auch für die Jahre 2023-2024. Nach den Erläuterungen des Finanzministeriums Russlands und des Föderalen Steuerdienstes der Russischen Föderation (Schreiben des Finanzministeriums Russlands vom 12.07.2022 N 03-03-06/1/66936, vom 20.06.2022 N 03-03-06/1/58085) werden die in den Jahren 2022-2024 am Monatsende berechneten positiven Kursdifferenzen bis zum Zeitpunkt der Beendigung (Erfüllung) der Forderung (Verpflichtung) addiert, aber erst „bei der Rückzahlung“ in die Bemessungsgrundlage für die Gewinnsteuer einbezogen.
Die Erfassung negativer Wechselkursdifferenzen sollte ursprünglich (im Jahr 2022) unter Beibehaltung der allgemeinen Rechnungslegungsvorschriften erfolgen. Mit anderen Worten, negative Wechselkursdifferenzen bei der Neubewertung von Forderungen (Verbindlichkeiten), die auf US-Dollar oder eine andere Währung lauten, hätten bei der Berechnung der Gewinnsteuer (Unterabs. 5 Abs. 1 Art. 265, Unterabs. 6, 6.1 Abs. 7 Art. 272 des Steuergesetzbuchs der Russischen Föderation) zum letzten Tag des laufenden Monats und (oder) zum Zeitpunkt der Rückzahlung der Forderung oder Verbindlichkeit, einschließlich der teilweisen Rückzahlung, in die nichtoperativen Aufwendungen einbezogen werden müssen. Die Anerkennung von Wechselkursdifferenzen „bei Rückzahlung“ wurde nicht vor 2023-2024 erwartet.
Im Dezember 2022 wurden jedoch mit dem Föderalen Gesetz N 523-FZ vom 19.12.2022 Bestimmungen eingeführt (Unterabsatz 6.2, Absatz 7, Artikel 272 des Steuergesetzbuches der Russischen Föderation), die es dem Steuerzahler ermöglichen, freiwillig zu entscheiden, negative Wechselkursdifferenzen im Jahr 2022 nur zum Zeitpunkt der Rückzahlung der Forderung (Verbindlichkeit) zu berücksichtigen.
Gleichzeitig sind nach der Stellungnahme des Finanzministeriums Russlands und des Föderalen Steuerdienstes (Schreiben des Föderalen Steuerdienstes Russlands vom 26.12.2022 N SD-4-3/17561@) die positiven und negativen Kursdifferenzen, die sich aus den einzelnen, zum 31. Dezember 2022 nicht beendeten Forderungen oder Verpflichtungen ergeben, miteinander zu vergleichen. Wenn die negativen Differenzen die positiven Differenzen übersteigen, wird dieser Überschuss bei der Berechnung der Einkommensteuerbemessungsgrundlage für 2022 berücksichtigt. Wenn die positiven Differenzen die negativen Differenzen übersteigen, sind sie bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage in der Berichtsperiode zu berücksichtigen, in der die Forderung oder Verbindlichkeit beglichen wird.
Mit anderen Worten, es ist möglich (!), die Differenzen bei der Erfassung von Wechselkursdifferenzen in der Steuerbilanz zu „addieren“. Bitte beachten Sie, dass das Steuergesetzbuch ein solches Verfahren für die Anerkennung von Wechselkursdifferenzen nicht vorsieht. Aber offenbar haben die Aufsichtsbehörden beschlossen, einen „neuen Ansatz“ einzuführen. Da im Jahr 2023 die vorläufigen Regeln für die Erfassung von Umrechnungsdifferenzen „bei der Rückzahlung“ für die Steuerpflichtigen verbindlich sind, kann davon ausgegangen werden, dass der Ansatz mit „Addierung“ der Kursdifferenzen im Jahr 2023 anwendbar sein wird. Wir möchten Sie noch einmal daran erinnern, dass das Verfahren, negative Wechselkursdifferenzen erst bei der Rückzahlung, auch bei der teilweisen Rückzahlung, einer Forderung (Verbindlichkeit) im Jahr 2022 zu verbuchen, freiwillig war.
In diesem Beispiel verwenden wir den „saldierten“ Ansatz des Föderalen Steuerdienstes, der im Schreiben vom 26.12.2022 N СД-4-3/17561@ dargelegt ist.
Am 20. Januar 2023 verkauft ein Unternehmen Produkte mit einem Wert von 1.000 US-Dollar.
Der Wechselkurs des US-Dollars zum Zeitpunkt der Anerkennung der Forderung („nominal“) beträgt 1 Rubel.
Zum 31. Januar 2023 ist die Forderung des Kunden noch nicht beglichen. Am 31. Januar rechnet das Unternehmen die Verbindlichkeit (1.000 US-Dollar) mit dem Wechselkurs vom 31. Januar um.
Der Wechselkurs am 31. Januar beträgt (nominal) 2 Rubel. Wechselkursdifferenz (positiv) – 1.000 RUB (1.000 USD * (Wechselkursdifferenz)).
Zum 28. Februar 2023 ist die Forderung des Kunden nicht beglichen.
Der Wechselkurs am 28. Februar beträgt (nominal) 1,5 Rubel. Wechselkursdifferenz am 28. Februar – 500 RUB (1000 USD* (Wechselkursdifferenz)).
Am 3. März 2023 hat der Käufer die Schuld mit 1000 USD beglichen.
Der Wechselkurs am Fälligkeitstag beträgt 3 Rubel (nominal). Wechselkursdifferenz am 3. März – 1.500 RUB (1000 USD*(Wechselkursdifferenz)).
Am 3. März wird die Wechselkursdifferenz in der Steuerbuchhaltung entstehen.
Berechnung:
Wechselkursdifferenz zum 31. Januar – positiv RUB 1.000.
Wechselkursdifferenz am 28. Februar – negativ RUB 500.
Die Wechselkursdifferenz am 3. März – positiv RUB 1.500.
Gesamt:
in der Steuerbuchhaltung am 3. März wird ein nicht-operatives Einkommen von (1000 – 500+1500) = 2000 Rubel gebildet.
Ihre Anfrage ist erfolgreich eingegangen.
Wir setzen uns mit Ihnen in Kürze in Verbindung
Wir haben eine E-Mail an Ihre E-Mail-Adresse gesendet. Bitte bestätigen Sie Ihre Anmeldung, indem Sie auf den Link in der E-Mail klicken.