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Rechtsprechung zu Versicherungsabgaben (Nahrung, Gutscheine, materielle Hilfe)

01.09.2021
Frau Olga Grigorjewa
Generaldirektorin

Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung Nr. 302-ЭС21-2582 vom 19.05.2021 in der Sache Nr. A33-4184 / 2020 gegen die Finanzbehörden entschieden, denen die Einbeziehung in die Besteuerungsgrundlage der vom Kollektivvertrag vorgesehenen Sozialleistungen verweigert wurde.

Kurz erfassend:

Bei der Vor-Ort-Prüfung kam die Steuerinspektion zu dem Schluss, dass das Unternehmen die Berechnungsgrundlage für Versicherungsprämien in der kollektivvertraglichen Höhe zu Unrecht unterschätzt hatte:

  • Subventionen für Lebensmittel;
  •  Erstattung der Kosten von Gutscheinen für Sanatoriumsbehandlungen;
  • materielle Unterstützung entlassener Rentner.

Die Finanzbehörden stellten fest, dass diese Zahlungen im Rahmen der Arbeitsbeziehungen erfolgten und anregend sind, da sie direkt von der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers abhängen und auch nicht gesetzeskonform zu Lasten der Arbeitgebereigenmittel erfolgen der Russischen Föderation, jedoch auf der Grundlage der örtlichen Vorschriften. Als Folge dieser Operationen wurden zusätzliche Gebühren, Strafen und Geldstrafen erhoben.

Der Föderale Steuerdienst ist der Meinung, dass die Beiträge von Lebensmitteln (wenn diese nur gemäß einem lokalen Regulierungsgesetz bereitgestellt werden) sowie von Gutscheinen für Arbeitnehmer (Schreiben des Föderalen Steuerdienstes Russlands vom 02.06.2020 Nr. БС -4-11 / 9100). Ähnlich äußert sich das Finanzministerium zu Gutscheinen und Subventionen für Lebensmittel (Schreiben des russischen Finanzministeriums vom 20. März 2019 Nr. 03-15-06 / 18344, Schreiben des russischen Finanzministeriums vom 15. Januar, 2019 Nr. 03-04-06 / 1107).

Bei der Zahlung bei Entlassung wegen Pensionierung stellt sich das Finanzministerium wie folgt: Es ist nur ein Betrag zu besteuern, der das Dreifache des durchschnittlichen Monatsgehalts übersteigt (Schreiben des Finanzministeriums Russlands vom 14.12.2020 Nr 15.03.06 / 109203).

Der Oberste Gerichtshof wiederum ging davon aus, dass die strittigen kollektivvertraglich vorgesehenen Zahlungen nicht versicherungsprämienpflichtig sind, da es sich nicht um Löhne (Arbeitsentgelt) handelt, nicht zu Leistungsprämien gehören, nicht abhängig sind die Qualifikation des Arbeitnehmers, die Komplexität, die Qualität, die Quantität und die Bedingungen der Erfüllung seiner Aufgaben durch den Arbeitnehmer.

Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass diese Feststellungen mit der in den Entscheidungen des Präsidiums des Obersten Schiedsgerichts der Russischen Föderation vom 14. Mai 2013 Nr. 17744/12 vom 3. Dezember 2013 Nr. 10905 ausgedrückten Rechtslage übereinstimmen /13, Urteile des Obersten Gerichtshofs der Russischen Föderation vom 04.09.2017 Nr. 303-КГ17-6952, vom 04.06.2018 Nr. 309-КГ18-5970.

Wie die Praxis zeigt, sind die Fragen der Besteuerung von Versicherungsprämien durchaus umstritten, unsere Steuerberater können sie jedoch analysieren und Ihnen Handlungsempfehlungen in der jeweiligen Situation geben. Sie können Ihre Anfrage jederzeit an info@sterngoff.com senden.