Bedingt durch die aktuellen Änderungen der Steuergesetze RF hat sich das frühere Verfahren zur Erfassung von Kursdifferenzen wesentlich geändert. Es geht momentan nur um positive Kursdifferenzen, die sich bei allen (derzeit geltenden) Devisengeschäften ergeben.
Die Änderung besteht darin, dass die positiven Kursdifferenzen dieses Jahr nicht monatlich (wie früher), sondern einmalig als steuerpflichtiges Einkommen gebucht werden, nämlich bei Schuldentilgung (Art. 271 Abs. 4 Ziff. 7.1 StGB RF). Russische Unternehmen haben nun de facto die Möglichkeit, die Steuern von positiven Kursdifferenzen bis zur Tilgung von Schulden aufzuschieben.
Hierbei handelt es sich nicht um das Recht, sondern um die Pflicht russischer Unternehmen, sodass sie die Kursdifferenzen nicht wie vorher für die Ertragssteuer erfassen dürfen.
Im nächsten Jahr kommen noch weitere Änderungen hierzu, welche die Erfassung von negativen Kursdifferenzen betreffen werden. Wenn sie jetzt monatlich als Kosten zu buchen sind, so werden sie im nächsten Jahr auch bis zur Tilgung von Schulden hinausgeschoben.
Die in diesem Jahr erlassenen Schulden aus Darlehensverträgen, die mit einer ausländischen juristischen oder natürlichen Person abgeschlossen wurden, müssen nicht in das ertragssteuerpflichtige Einkommen des Darlehensnehmers aufgenommen werden (Art. 251, Abs. 1, Ziff. 21.5 StGB RF). Eine ähnliche Regelung gilt für die im Jahre 2022 aufgehobenen Schuldforderungen, die vor dem 1. März 2022 an eine ausländische Person abgetreten wurden.
Bitte beachten Sie, dass diese Entlastung sowohl den Hauptbetrag des Darlehens als auch aufgelaufene, aber nicht gezahlte Zinsen betrifft.
Nun können alle Personen, die sich nicht in einem Umwandlungs-, Liquidations- oder Insolvenzprozess befinden, einen Antrag auf Rückerstattung der MwSt. nach Art. 176.1 StGB RF stellen. Eine beschleunigte Rückerstattung der MwSt. ohne Bankgarantie oder Bürgschaft ist jedoch nur innerhalb eines festgelegten Limits möglich. Das Limit setzt sich aus dem Gesamtbetrag der Steuern und Versicherungsbeiträge zusammen (ausgenommen Steuerbeträge, die im Zusammenhang mit der Warenbewegung über die Grenze der Russischen Föderation und als Steueragent gezahlt wurden), die der Steuerpflichtige für das Kalenderjahr gezahlt hat, das der Antragstellung auf die Anwendung des Antragsverfahrens zur MwSt.-Rückerstattung vorangeht.
Bei Überschreitung des Limits wird eine Bankgarantie oder Bürgschaft zur beschleunigten Erstattung des überschüssigen Betrags verlangt.
Für eine beschleunigte Rückerstattung der MwSt. müssen Sie einen Antrag stellen. Der Föderale Steuerdienst hat Formular für diesen Antrag und ein Merkblatt zum Ausfüllen entwickelt (Schreiben des Föderalen Steuerdienstes Russlands Nr. EA-4-15/3971@ vom 01.04.2022).
Vom 9. März 2022 bis zum 31. Dezember 2023 wird der Zinssatz für Unternehmen unabhängig von der Verzugszeit 1/300 des in diesem Zeitraum geltenden Refinanzierungssatzes der Zentralbank der Russischen Föderation (ZB RF) betragen. Früher betrug der Zinssatz 1/150 des Refinanzierungssatzes ab dem 31. Verzugstag.
Erstens wurde die Einkommensgrenze für die kontrollierbaren Geschäfte von 60 auf 120 Millionen Rubel verdoppelt. (Art. 105.14, Abs. 3 StGB RF).
Zweitens können die Geschäfte mit erfassten Erträgen und Aufwendungen im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2024 (unabhängig vom Vertragsdatum) nicht als kontrollierbar eingestuft werden, wenn mindestens eine der Parteien einen Investitionsfreibetrag auf MwSt. anwendet.
Drittens wurde die Strafe in Höhe von 40 Prozent (Art. 129.3 Abs. 1 StGB RF) für die Nichtzahlung der Steuer auf kontrollierbare Geschäfte, deren Bedingungen nicht mit denen des Marktes vergleichbar sind, bis Ende 2023 abgeschafft. Es geht um Geschäfte mit Erträgen und (oder) Aufwendungen in den Jahren 2022 bis 2023. Das Vertragsdatum hat keine Bedeutung.
Viertens wurden die erweiterten Zinsgrenzen für kontrollierbare Schulden, die auch in den Jahren 2020 und 2021 in Kraft waren, bis Ende 2023 verlängert (Art. 269 StGB RF).
Und fünftens wurde die Haftung für die Nichtbereitstellung der Belege über die Höhe des Gewinns oder Verlusts einer beherrschten ausländischen Gesellschaft für die Geschäftsjahre, die 2020 und 2021 enden, aufgehoben. (Art. 126 StGB RF).
Erstens wurde das Einkommen in Form von geldwerten Vorteilen, das im Zeitraum 2021 bis 2023 erhalten wurde, von Steuern befreit (Art. 217, Abs. 90 StGB RF).
Die geldwerten Vorteile können nur in folgenden Fällen eintreten:
Dementsprechend kann die neue Einkommensteuerbefreiung nur in den oben genannten Fällen angewendet werden. Wenn eine Person also einen anderen Vorteil erhält – zum Beispiel einen wirtschaftlichen Vorteil in Form von Ersparnissen an den Schuldentilgungskosten – dann ist dieser Vorteil steuerpflichtig.
Zweitens werden Einkommen in Form von Vermögen, das im Jahre 2022 ins Eigentum einer Person übergangen ist (außer Geld), oder übertragenen Eigentumsrechten von einem ausländischen Unternehmen, wenn diese Person eine beherrschende Person oder Gründer dieses Unternehmens zum 31. Dezember 2021 war, nicht mit Einkommensteuer belegt (Art. 217, Abs, 60.2 StGB RF). Eine Vergünstigung ist jedoch nur möglich, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
Drittens wurden die Zinsen auf Einlagen (Kontoguthaben) bei russischen Banken, die in den Jahren 2021 und 2022 erhalten wurden, von der Einkommenssteuer natürlicher Personen befreit. (Art. 217, Abs. 91 StGB RF).
Bestimmte Besonderheiten müssen bei der Berechnung der Zinsgrenze berücksichtigt werden, die im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2023 als Aufwendungen zu buchen sind, bezogen auf Schulden, die vor dem 1. März 2022 entstanden sind (s. Art. 269 Abs. 2 StGB RF).
Erstens werden die Fremdwährungsschulden in Rubeln umgerechnet zu einem Wechselkurs, der den Wechselkurs vom 1. Februar 2022 nicht überschreiten darf.
Zweitens werden die nach dem 1. Februar 2022 entstandenen Kursdifferenzen bei der Berechnung des Eigenkapitals nicht berücksichtigt. Es handelt sich hierbei um Kursdifferenzen, die aufgrund der Neubewertung von Forderungen (Verbindlichkeiten) in Fremdwährung entstanden sind.
Die monatlichen Vorauszahlungen der Einkommensteuer können nun ausgehend vom Istgewinn geleistet werden. Und zwar ab Beginn des Abrechnungszeitraums für drei Monate, vier Monate usw. bis Ende 2022 (Art. 286, Abs. 2.2 StGB RF). Bereits geleistete Vorauszahlungen werden dabei auch erfasst.
Diese Änderungen der Steuervorauszahlungen sind in der Bilanzierungsrichtlinie des Unternehmens zu beschreiben. Um von diesem Recht Gebrauch zu machen, muss man das Finanzamt am Sitz des Unternehmens (am Erfassungsort als größter Steuerpflichtiger) benachrichtigen bis spätestens zum 20. Tag des letzten Monats des Abrechnungszeitraums, ab dem auf die monatlichen Vorauszahlungen ausgehend vom Istgewinn umgestellt wird.
In den Jahren 2022 bis 2024 können die SW-Entwickler die Ertragssteuer an den föderalen und regionalen Haushalt zum Nullsatz abführen (Art. 284, Abs. 1.15 StGB RF).
Der Nullsatz wird ab dem 1. Juli 2022 für folgende Dienstleistungen anwendbar sein (Art. 164, Abs. 1, Ziff. 18, 19 StGB RF):
Aufgrund der Schwierigkeiten bei der Überweisung von Geldmitteln von Konten ausländischer Banken aufgrund der verhängten Sanktionen empfiehlt der Föderale Steuerdienst Russlands russischen Unternehmen und Einzelunternehmern, die elektronische Dienstleistungen beziehen, deren Verkaufsort Russische Föderation ist, den alten Ansatz anzuwenden, d.h. als Steueragenten aufzutreten (Schreiben des Föderalen Steuerdienstes Russlands Nr. SD-4-3/3807@ vom 30.03.2022). In diesem Fall müssen sie ihre ausländischen elektronischen Dienstleister darüber informieren.
Die Funktionen eines Steueragenten können auch in Bezug auf andere mehrwertsteuerpflichtige Waren und Dienstleistungen übernommen werden, deren Verkaufsort Russische Föderation ist.
Die Fristen für die Zahlung der Versicherungsbeiträge wurden um 12 Monate verschoben:
Es geht um teure Autos im Wert von bis zu 10 Mio. Rub., für die früher Multiplikatoren 1,1 und 2 angewendet wurden (Art. 362 StGB RF). Somit wird die Kfz-Steuer mit einem Multiplikator von 3 nur für Autos im Wert von über 10 Mio. Rub. zahlbar sein.
Die Außenhandelsteilnehmer sind verpflichtet, 80 Prozent der Fremdwährung, die auf ihre Konten auf Grundlage der Außenhandelsverträge gutgeschrieben wird, zu verkaufen (Erlass des Präsidenten Nr. 79 vom 28.02.2022). Für Verträge, die ab dem 1. Juli 2021 von der Rückführungspflicht befreit wurden, bestehen keine Ausnahmen.
Dabei muss man auf die Fristen für den Verkauf der Fremdwährung achten. Derzeit und bis zum 1. September 2022 dürfen die Exporteure Fremdwährung, die auf ihre Devisenkonten bei autorisierten Banken überwiesen wurde, innerhalb von 60 Werktagen ab deren Buchung auf dem Konto verkaufen (Info der ZB RF vom 21. April 2022.).
Wenn gegen eine autorisierte Bank, die einen Export-, Importvertrag oder einen Darlehensvertrag registriert hat, antirussische Sanktionen verhängt wurden, die Transaktionen auf Konten von Deviseninländern bei dieser Bank einschränken, kann die gebietsansässige Vertragspartei Transaktionen im Rahmen ihres Vertrags auf Konten, die bei einer anderen Bank eröffnet wurden, abwickeln, ohne den Vertrag bei dieser anderen Bank registrieren zu lassen.
Das Verfahren zur Abwicklung solcher Transaktionen wird im Schreiben der Bank Russlands Nr. 019-12-4/1210 vom 28.02.2022 erläutert.
Bestimmte Geschäfte (Transaktionen) zwischen den Deviseninländern und Devisenausländern sind genehmigungspflichtig (Erlasse des Präsidenten Russlands Nr. 79 vom 28.02.2022., Nr. 81 vom 01.03.2022).
Bei Devisenausländern aus einem unfreundlichen Land ist es ohne besondere Genehmigung verboten:
Grundsätzlich müssen alle Deviseninländer (unabhängig davon, in welchem Land die Gegenpartei ansässig ist) eine Genehmigung der Regierungskommission für die Kontrolle ausländischer Investitionen in der Russischen Föderation einholen, um Darlehen in einer Fremdwährung an Devisenausländer gewähren zu können. Gutschriften in Fremdwährungen auf Auslandskonten (Einlagen) sind auch genehmigungspflichtig.
Das Verbot von Überweisungen in Fremdwährungen gilt nicht für die Konten ausländischer Repräsentanzen und (oder) Filialen einer gebietsansässigen juristischen Person sowie für die Konten ihrer Mitarbeiter. Der Finanzierungsbetrag darf dabei nicht denjenigen für das letzte Jahr überschreiten (Auszug, bestätigt durch Finanzministerium Russlands am 12.03.2022 Nr. 05-06-10/WN-11081).
Diese Vorschriften gelten für die Erfüllung von Verbindlichkeiten in Höhe von über 10 Mio. Rub. im Monat (der Gegenwert dieses Betrags in einer Fremdwährung zum offiziellen Wechselkurs der Bank Russlands am 1. Tag des Monats) (Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation Nr. 95 vom 05. März 2022).
Solche Verbindlichkeiten werden über sogenannte „S“-Konten erfüllt, die auf Namen eines ausländischen Gläubigers lauten. Der Schuldner überweist das Geld auf das Konto, woraufhin der Gläubiger bei dem Kreditinstitut einen Antrag auf die Verwendung der Geldmittel auf die von der Bank Russlands festgelegten Weise stellen kann. Die Bedingungen, unter denen Verbindlichkeiten als erfüllt gelten, werden festgelegt.
Das Gleiche gilt, wenn eine Entscheidung über die Gewinnverteilung der Gebietsansässigen und Auszahlung an ausländische Gläubiger getroffen wird (Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation Nr. 254 vom 04.05.2022).
Die nichtsteuerlichen Prüfungen wurden bis Ende 2022 so weit wie möglich reduziert (Verordnung der Regierung der Russischen Föderation Nr. 336 vom 10.03.2022). Bestimmte planmäßige Prüfungen im Bereich Industriesicherheit, sanitär-epidemiologische Aufsicht, Veterinäraufsicht und Brandschutz können im Einzelfall durchgeführt werden.
Die Liste der Gründe für außerplanmäßige Prüfungen wurde im Wesentlichen verkürzt.
Die Regierung hat außerdem festgelegt, was mit den Prüfungen geschehen soll, die vor der Ankündigung des Moratoriums begonnen haben.
Um 90 Tage wurde die Frist für die Erfüllung der Anordnungen verlängert, die vor der Bekanntgabe des Moratoriums erteilt wurden. Wenn der Antrag spätestens am vorletzten Tag der festgesetzten Frist gestellt wird, kann die Frist verlängert werden.
Ab dem 1. April gilt ein Moratorium für die Einleitung von Insolvenzverfahren auf Antrag von Gläubigern (Verordnung der Regierung der Russischen Föderation Nr. 497 vom 28.03.2022). Es dauert 6 Monate und betrifft alle Unternehmen, ausgenommen Baufirmen mit Kapitalbeteiligungsverträgen, die im Register der notleidenden Kredite eingetragen sind.
Bei einer Wertminderung des Nettovermögens einer GmbH oder AG Ende 2022 sind die Eigentümer nicht verpflichtet, das Stammkapital zu mindern, die Gesellschaft zu liquidieren oder diese Daten in die Berichterstattung aufzunehmen (Art. 17 des Gesetzes Nr. 46-FZ vom 08.03.2022).
Früher war es so: Wenn das Nettovermögen das zweite Jahr in Folge das Stammkapital unterschritt, war die AG verpflichtet, diese Daten in der Berichterstattung offenzulegen (Art. 35 Abs. 4 des Gesetzes Nr. 208-FZ vom 26.12.1995). Für GmbH gibt es keine derartigen Vorschriften.
Wenn am Ende des nächsten Jahres der Wert des Nettovermögens der AG oder GmbH immer noch den Wert des Stammkapitals unterschritt, musste die Gesellschaft entweder das Stammkapital mindern oder die Gesellschaft liquidieren (Art. 35 Abs. 6 des Gesetzes Nr. 208-FZ vom 26.12.1995, Art. 30 Abs. 4 des Gesetzes Nr. 14-FZ vom 08.02.1998).
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