Das russische Finanzministerium hat im Schreiben vom 29.01.2026 Nr. 03-08-13/6413 seine ausführliche Position zur Qualifikation von Einkünften ausländischer Organisationen aus Quellen in der Russischen Föderation dargelegt.
Anlass für diese Erläuterungen waren zahlreiche Anfragen von Steuerpflichtigen zu drei typischen Vorgängen:
Das Ministerium stützte sich auf die allgemeine Einkommensdefinition in Art. 41 des Steuerkodex der Russischen Föderation (nachfolgend — NK RF), wonach Einkommen ein wirtschaftlicher Vorteil ist, soweit er bewertbar ist. Bei ausländischen Organisationen, die nicht über eine Betriebsstätte tätig sind, bildet das in Art. 309 NK RF aufgeführte Einkommen das Besteuerungsobjekt.
Das Finanzministerium hebt als zentrales Kriterium das Vorliegen oder Fehlen einer Gegenleistung hervor. Nach den Föderalgesetzen Nr. 208-FZ „Über Aktiengesellschaften“ und Nr. 14-FZ „Über Gesellschaften mit beschränkter Haftung“ führt eine Einlage in das Vermögen der Gesellschaft weder zu einer Änderung des Nennwerts noch des Umfangs der Beteiligung des Gesellschafters und begründet keine Verpflichtungen der empfangenden Partei gegenüber dem Einlegenden. Daher ist dieser Vorgang als unentgeltliche Übertragung von Geldmitteln oder anderen Vermögenswerten zu qualifizieren.
Folglich entsteht bei der ausländischen Organisation ein wirtschaftlicher Vorteil, der in der Russischen Föderation als Einkommen aus einer russischen Zahlungsquelle zu besteuern ist (Unterpunkt 10 Punkt 1 Art. 309 NK RF). Die Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen ist dabei nicht ausgeschlossen.
Im Schreiben weist das Ministerium darauf hin, dass eine Einlage in das Vermögen einer ausländischen Gesellschaft ohne Gegenleistung bei dieser zu steuerpflichtigem Einkommen nach Art. 309 NK RF führt. Die Rechtsprechung der Jahre 2025–2026 bestätigt diesen Ansatz konsequent und überträgt ihn auf alle Fälle, in denen eine Gegenleistung tatsächlich fehlt.
Ein Beispiel ist die Rechtssache der OOO „HaloPolymer Kirovo-Chepetsk“ (Praxis des Obersten Gerichts der RF für 2026). Der Oberste Gerichtshof der Russischen Föderation (nachfolgend — Oberstes Gericht) bestätigte die Rechtmäßigkeit der Nachforderung einer Quellensteuer, als eine russische Gesellschaft einem ausländischen Vertragspartner mehr als 130 Mio. Rubel für Leistungen überwies, die tatsächlich nicht erbracht wurden. Das Gericht stellte fest, dass Scheingeschäfte über die Erbringung von Dienstleistungen und die darauf beruhenden Zahlungen als „sonstige passive Einkünfte“ zu qualifizieren sind (Unterpunkt 10 Punkt 1 Art. 309 NK RF). Das Oberste Gericht betonte, dass das entscheidende Kriterium für die Qualifikation von Einkommen nach Art. 309 NK RF sein passiver Charakter ist, also das Fehlen eines Zusammenhangs mit einer realen unternehmerischen Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft.
Position des Obersten Gerichts (Rechtsprechungsübersicht, 2026): Das Oberste Gericht stellte ferner klar, dass Einkünfte, die in Art. 309 NK RF nicht ausdrücklich genannt sind, nur dann als steuerpflichtig anerkannt werden können, wenn sie Einkünfte aus Quellen in Russland darstellen und nicht mit einer Tätigkeit über eine Betriebsstätte verbunden sind. Dieses Kriterium der Vergleichbarkeit von Einkünften ist zusammen mit der Prüfung der tatsächlichen wirtschaftlichen Vorgänge anzuwenden.
Im Unterschied zur Vermögenseinlage setzt die Bildung oder Erhöhung des Satzungs- bzw. Stammkapitals einer ausländischen juristischen Person eine Gegenleistung in Form gesellschaftsrechtlicher Rechte (Anteile, Aktien) voraus. Vor diesem Hintergrund entsteht bei der ausländischen Organisation kein Besteuerungsobjekt. Nach Auffassung des Finanzministeriums fällt eine solche Mittelübertragung nicht unter den Begriff des wirtschaftlichen Vorteils im Sinne des Art. 41 NK RF.
Das Ministerium trennt in seinem Schreiben klar zwischen der Einlage in das Vermögen (steuerpflichtiges Einkommen) und der Einlage in das Kapital (kein Einkommen). Die Rechtsprechung bestätigt diese Abgrenzung, allerdings nur dann, wenn das Geschäft kein Scheingeschäft ist und einen geschäftlichen Zweck hat.
Rechtsprechungsübersicht des Obersten Gerichts Nr. 1 (2025): Der Oberste Gerichtshof erklärte die zusätzliche Gewinnsteuerfestsetzung gegenüber der russischen Gesellschaft „Mir Business Bank“ für rechtswidrig. Diese Gesellschaft hatte auf Beschluss ihres ausländischen Aktionärs (einer Bank aus Iran) nicht ausgeschüttete Gewinne zur Erhöhung des Stammkapitals verwendet. Das Oberste Gericht stellte fest, dass ein solcher Vorgang nicht der Quellensteuer in Russland unterliegt, da keine tatsächliche Einkommensauszahlung an die ausländische Person erfolgt. Zudem verwies das Gericht auf den Grundsatz der Nichtdiskriminierung: Eine russische Organisation wäre in einer vergleichbaren Situation nach Unterpunkt 15 Punkt 1 Art. 251 NK RF von der Steuer befreit.
Ein entsprechender Rechtsansatz gilt auch für Kreditvergaben an ausländische Strukturen. Die Gewährung eines Darlehens begründet beim ausländischen Darlehensnehmer eine Schuldverpflichtung, was für den entgeltlichen Charakter des Geschäfts und das Vorliegen einer Gegenleistung spricht. Daher gilt der von der ausländischen Organisation erhaltene Darlehenshauptbetrag nicht als ihr Einkommen, das in der Russischen Föderation an der Quelle zu besteuern wäre.
Die Position des Finanzministeriums, wonach der Hauptbetrag eines Darlehens nicht als Einkommen einer ausländischen Organisation besteuert wird, wird auch von den Gerichten bestätigt, allerdings mit einer wichtigen Einschränkung: Das Darlehen muss real sein und darf nicht zur Verschleierung einer unentgeltlichen Mittelübertragung dienen.
Ein Beispiel ist die Rechtssache Nr. A56-72073/2025 (Entscheidung des Schiedsgerichts von Sankt Petersburg und des Leningrader Gebiets vom 15.12.2025). Dieser Fall ist eine Schlüsselillustration. Die Steuerbehörde und das Gericht bestritten nicht, dass die Gewährung eines Darlehens für sich genommen kein Einkommen der ausländischen Darlehensnehmerin begründet. Sie konnten jedoch nachweisen, dass das Darlehen ein Scheingeschäft war, das eine tatsächliche Gewinnausschüttung verdeckte. Mangels einer realen Schuldverpflichtung wurde der Darlehensbetrag daher in steuerpflichtiges Einkommen umqualifiziert.
Das Finanzministerium betont besonders die Notwendigkeit, die Kriterien eines geschäftlichen Zwecks einzuhalten. Die oben dargestellten Ansätze zur Steuerbefreiung von Kapitalbeiträgen und Darlehensfinanzierungen gelten ausschließlich dann, wenn keine Anzeichen für eine Verfälschung wirtschaftlicher Tatsachen oder einen Rechtsmissbrauch im Sinne der Punkte 1 und 2 des Art. 54.1 NK RF vorliegen. Die Einhaltung dieser Voraussetzungen wird von den territorial zuständigen Steuerbehörden im Rahmen von Steuerkontrollmaßnahmen überprüft.
Damit grenzt das Schreiben die unentgeltliche Übertragung von Mitteln zugunsten einer ausländischen Gesellschaft, die Pflichten eines Steuerabzugsverpflichteten auslöst, klar von entgeltlichen Investitionsformen ab, die keine Steuerbemessungsgrundlage an der Quelle bilden.
Das Ministerium weist ausdrücklich darauf hin, dass das „grüne Licht“ für Einlagen in das Kapital und für Darlehen nur bei fehlendem Missbrauch nach Art. 54.1 NK RF gilt. Die Rechtsprechung der Jahre 2025–2026 zeigt, dass dieser Aspekt in Steuerstreitigkeiten immer zentraler wird.
Der allgemeine Trend (Beschluss des 11. Schiedsgerichts der Berufungsinstanz vom 24.02.2026 in der Sache Nr. A65-17617/2025) zeigt, dass die Gerichte immer häufiger auf der Seite der Steuerpflichtigen stehen, wenn die Steuerbehörden ihre Vorwürfe ausschließlich auf formale Anzeichen stützen, etwa auf „technische“ Vertragspartner oder fehlende Ressourcen. Die Beweislast für Vorsatz und Fiktivität des Geschäfts trägt vollständig die Steuerbehörde; die bloße Verbundenheit der Beteiligten ist für sich genommen kein Beweis für ein Gestaltungsschema.
Die Steuerbehörden nutzen aktiv das Konzept des „tatsächlichen Anspruchsinhabers der Einkünfte“ sowie Art. 54.1 NK RF, um grenzüberschreitende Zahlungen umzuqualifizieren. So stellte das Gericht in der oben genannten Sache über ein Darlehen an eine zypriotische Gesellschaft (Nr. A56-72073/2025) fest, dass die ausländische Gesellschaft kein tatsächliches Recht auf die Einkünfte hatte und die gesamte Struktur zur Erlangung eines ungerechtfertigten Steuervorteils — nämlich der Vermeidung der Quellensteuer in Russland — geschaffen worden war.
Damit korreliert die Rechtsprechung der Jahre 2025–2026 vollständig mit den Erläuterungen des Finanzministeriums. Um steuerliche Risiken bei grenzüberschreitenden Transaktionen zu minimieren, ist nicht nur die formale Einhaltung der Anforderungen des NK RF sicherzustellen, sondern auch ein realer wirtschaftlicher Sinn und ein geschäftlicher Zweck der Transaktionen. Andernfalls unterstützen die Gerichte, wie die Praxis zeigt, die Umqualifizierung der Vorgänge und zusätzliche Steuerfestsetzungen.
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