Ab dem 01.01.2024 wurden bedeutende Änderungen in Kapitel 25 des Russischen Steuerkodex (insbesondere in den Bestimmungen zum Einbehalt der Einkommensteuer von ausländischen Organisationen) vorgenommen. So wurde Absatz 1 des Artikels 309 des Russischen Steuerkodex, in dem die Arten von Einkommen aufgeführt sind, die als Einkommen aus Quellen in der Russischen Föderation angesehen werden (von denen Steuern als Steueragent einbehalten werden müssen, sofern keine andere Regelung in den geltenden Bestimmungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vorgesehen ist), um einen neuen Unterabsatz 9.4 ergänzt, der die Einkommen umfasst, die eine ausländische Organisation durch die Ausführung von Arbeiten (Erbringung von Dienstleistungen) auf dem Territorium der Russischen Föderation an eine verbundene Person erhält. Dabei gelten Arbeiten als ausgeführt (Dienstleistungen als erbracht) auf dem Territorium der Russischen Föderation, wenn der Käufer der Arbeiten (Dienstleistungen) auf dem Territorium der RF tätig ist. Das bedeutet, dass wenn ein russisches Unternehmen eine Arbeit/Dienstleistung bei einer ausländischen verbundenen Person kauft, es verpflichtet sein könnte, die Einkommensteuer bei der Auszahlung der Vergütung an diese Person einzubehalten. Es hängt davon ab, in welchem Land die ausländische Organisation ansässig ist. Wenn es sich um ein Unternehmen aus einem Land handelt, mit dem die Doppelbesteuerungsabkommen ausgesetzt wurden (zum Beispiel Deutschland oder Österreich), dann muss in diesem Fall beim Bezahlen der Dienstleistungen/Arbeiten obligatorisch die Einkommensteuer als Steueragent einbehalten werden. In diesem Fall beträgt der Steuersatz 15 % (Unterabsatz 4 des Absatzes 2 des Artikels 284 des Russischen Steuerkodex).
Nach der Aussetzung der Doppelbesteuerungsabkommen mit unfreundlichen Ländern entstand bei Unternehmen, die bestimmte Einkommen an Vertragspartner aus diesen Ländern auszahlen, die Pflicht, die Einkommensteuer von den Einkommen einzubehalten, die zu den in Absatz 1 des Artikels 309 des Russischen Steuerkodex genannten Einkommen gehören (Dividenden, Zinsen aus Darlehen, internationale Transporte usw.). Ende 2023 wurde ein Gesetz verabschiedet, dank dem die Befreiung von der Besteuerung für einen Teil der Einkommen faktisch wiederhergestellt wurde. Allerdings nur vorübergehend (bis zum 31.12.2025). Aber es wurde rückwirkend eingeführt (ab dem 08.08.2023). Mit diesem Gesetz wurde in Absatz 2 des Artikels 310 des Russischen Steuerkodex, der die nicht zu besteuernden Einkommen enthält, Unterabsatz 11 hinzugefügt, in dem einige Arten von Einkommen aufgeführt sind, die zuvor (vor dem 08.08.2023) aufgrund der Doppelbesteuerungsabkommen nicht mit der „russischen“ Steuer belastet wurden. Nun werden sie aufgrund der neuesten Steueränderungen weiterhin von der Steuer befreit, aber nicht mehr aufgrund der Doppelbesteuerungsabkommen, sondern aufgrund des Russischen Steuerkodex. Eine solche Begünstigung wird nur für eine enge Liste von Einkommen festgelegt (insbesondere Einkommen aus der Nutzung in der RF von Rechten an bestimmten Objekten des geistigen Eigentums, Einkommen aus internationalen Transporten, Einkommen aus der Vermietung oder Untervermietung von Seeschiffen) und unter der Bedingung, dass die ausländische Firma, die solche Einkommen erhält, kein verbundenes Unternehmen ist. Für einzelne Einkommen aus dieser engen Liste (zum Beispiel für internationale Transporte) gibt es eine zusätzliche Bedingung bezüglich des Datums des Vertragsabschlusses: dieses Datum muss vor dem 08.08.2023 liegen. Wenn also ein Unternehmen derzeit beispielsweise internationale Transportdienstleistungen von einem in Deutschland ansässigen Unternehmen (kein verbundenes Unternehmen) erwirbt, kann es trotz der Aussetzung der Doppelbesteuerungsabkommen weiterhin die Steuer bei der Einkommensauszahlung nicht einbehalten, wie es vor dem 08.08.2023 der Fall war. Dafür müssen jedoch zwei Bedingungen erfüllt sein:
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