Die Berechnungsmethode rettet Aufwendungen für „technische“ Gesellschaften nicht: Position des Obersten Gerichts
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Die Berechnungsmethode rettet Aufwendungen für „technische“ Gesellschaften nicht: Position des Obersten Gerichts

Wir analysieren die Entscheidung des Kollegiums für Wirtschaftsstreitigkeiten des Obersten Gerichts der Russischen Föderation vom 31.03.2026 Nr. 307-ES25-11805: wann eine steuerliche Rekonstruktion nicht möglich ist und warum Marktberechnungen Primärdokumente nicht ersetzen.
05.06.2026

In der Entscheidung vom 31.03.2026 Nr. 307-ES25-11805 in der Sache Nr. A56-83561/2023 formulierte das Kollegium für Wirtschaftsstreitigkeiten des Obersten Gerichts der Russischen Föderation eine wichtige Position zu den Grenzen der steuerlichen Rekonstruktion bei der Gewinnsteuer.

Der Fall ist für Unternehmen relevant, die Auftragnehmer oder Personal über Ketten formaler Gegenparteien einsetzen. Das Oberste Gericht betonte erneut: Die Berechnungsmethode kann Zahlungen an „technische“ Gesellschaften nicht in bestätigte Aufwendungen umwandeln.

Worum ging es?

Der Streit betraf die OOO „Vokfors“, die Verträge über Reinigungs- und Verpackungsleistungen erfüllte. Im Rahmen einer Außenprüfung für die Jahre 2018–2020 kam die Steuerinspektion zu dem Ergebnis, dass die Gesellschaft mit Hilfe von 11 kontrollierten Organisationen ein Schema zur Minimierung von Umsatzsteuer und Gewinnsteuer geschaffen hatte.

Nach Auffassung der Steuerbehörde verdeckte der formale Dokumentenfluss mit diesen Gegenparteien den Abfluss von Mitteln aus dem legalen Geschäftsverkehr. Die tatsächlichen Arbeiten, die erhebliche Arbeitsressourcen erforderten, wurden von Personen ausgeführt, die direkt oder indirekt mit der Unternehmensgruppe „Megatex“ verbunden waren, einschließlich nicht ordnungsgemäß angemeldeten Personals.

Weder der Steuerpflichtige noch die streitigen Gegenparteien legten Informationen über die tatsächlichen Empfänger der Einkünfte oder die Höhe der gezahlten Vergütungen offen.

Position der Vorinstanzen

Die Gerichte von drei Instanzen folgten der Steuerinspektion hinsichtlich der Umsatzsteuer, unterstützten das Unternehmen jedoch hinsichtlich der Gewinnsteuer. Nach Auffassung der Gerichte hätte die Steuerbehörde weitere Personalkosten berücksichtigen müssen, darunter Genehmigungen für Migranten, Unterkunft, Verpflegung, medizinische Betreuung sowie marktübliche Kosten und Arbeitsaufwand.

Was sagte das Oberste Gericht?

Das Oberste Gericht folgte diesem Ansatz nicht. Es erinnerte daran, dass das Recht auf Berücksichtigung von Aufwendungen nach Artikel 252 des russischen Steuergesetzbuchs nicht nur an eine reale Geschäftstätigkeit anknüpft, sondern auch an die wirtschaftliche Begründetheit und verlässliche dokumentarische Bestätigung der Aufwendungen.

Wenn der Endempfänger der Mittel in der „Grauzone“ bleibt, werden Überweisungen an „technische“ Gesellschaften nicht zu begründeten Betriebsausgaben.

Der zentrale Schluss des Kollegiums: Eine steuerliche Rekonstruktion bei der Gewinnsteuer ist möglich, wenn der tatsächliche Leistungserbringer und die realen Parameter der Leistung festgestellt sind. Sie kann jedoch nicht dazu dienen, Aufwendungen anzuerkennen, die auf Grundlage unzuverlässiger Primärdokumente an fiktive Gegenparteien übertragen wurden.

Das Gericht betonte außerdem, dass die Berechnungsmethode nach Unterpunkt 7 Punkt 1 Artikel 31 des russischen Steuergesetzbuchs nicht zur Legalisierung von Schattenkosten bestimmt ist. Kapitel 25 des Steuergesetzbuchs erlaubt keine vereinfachte Anerkennung von Aufwendungen auf einem „minimal erforderlichen“ oder „marktüblichen“ Niveau, wenn der Steuerpflichtige sie nicht dokumentarisch belegen kann.

Praktische Bedeutung für Unternehmen

  • Wenn ein Unternehmen „technische“ Strukturen nutzt und die tatsächlichen Leistungserbringer nicht offenlegt, bleibt das Risiko der Nichtanerkennung von Aufwendungen bei der Gewinnsteuer hoch.
  • Verweise auf Marktberechnungen, Arbeitsaufwand und Gutachten ersetzen keine Primärdokumente.
  • Für eine steuerliche Rekonstruktion müssen der tatsächliche Leistungserbringer, der Umfang der Arbeiten, der Geldfluss und die wirtschaftliche Begründung der Aufwendungen offengelegt werden.
  • Die Beweislast für die Höhe der Aufwendungen liegt beim Steuerpflichtigen.

Für Unternehmen ist dies ein Signal, die Qualität der Primärdokumente, die Transparenz der Personalbeschaffung und die Bereitschaft zur Bestätigung des tatsächlichen Inhalts von Transaktionen im Rahmen der Steuerkontrolle erneut zu prüfen.