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Änderungen bei der Übermittlung des Jahresabschlusses an die GIRBO-Datenbank und das Fedresurs-Register

26.01.2022
Frau Alina Puschkowa
Exekutivdirektorin. Wirtschaftsprüferin. Steuerberaterin.

Sehr geehrte Kollegen,

wir möchten Sie über Gesetzesänderungen im Bereich des Rechnungswesens informieren, wie sie aus der Bekanntmachung des Finanzministeriums vom 13.01.2022 (Schreiben Nr. 36) hervorgehen.

  1. Abläufe zur Unterhaltung der GIRBO-Datenbank und zur Zugriffsgewährung auf die Datenbank präzisiert

Bestimmte Organisationen wurden unter von der Regierung der Russischen Föderation festgelegten Bedingungen von der Liste der Organisationen entfernt, die von der Pflicht zur Übermittlung des Jahresabschlusses an die Steuerbehörde zum Zwecke der Unterhaltung der staatlichen Datenbank für Rechnungslegung (GIRBO-Datenbank) befreit sind. Diese Bedingungen sind in der Verordnung der Regierung der Russischen Föderation Nr. 35 vom 22. Januar 2020 festgelegt (föderales Gesetz Nr. 435 vom 30. Dezember 2021).

Somit sind gemäß der neuen Fassung des föderalen Gesetzes „Über das Rechnungswesen“ die in der Verordnung genannten Organisationen verpflichtet, zum Zwecke der Unterhaltung der GIRBO-Datenbank ihren Jahresabschluss an die Steuerbehörde zu übermitteln. Zugleich werden diese Organisationen von der Pflicht zur Übermittlung des Jahresabschlusses an die staatliche Statistikbehörde befreit (Paragraf 18, Punkt 7 föderales Gesetz „Über das Rechnungswesen“).

Ebenso hat die föderale Steuerbehörde nun das Recht, den Zugriff auf die in der GIRBO-Datenbank gespeicherten Informationen zu beschränken. Informationen mit beschränkter Zugriffsberechtigung stehen ausschließlich Behörden, sonstigen staatlichen Stellen, Kommunalverwaltungen, dem Sozial- und dem Krankenversicherungsfonds sowie der russischen Zentralbank zur Verfügung. Die Zugriffsbeschränkung gilt für alle in der GIRBO-Datenbank zusammengetragenen Informationen, d. h. für alle Informationen ab der Rechnungsperiode 2019.

Gemäß dem föderalen Gesetz Nr. 435 vom 30. Dezember 2021 gilt für Organisationen, die gemäß der Verordnung der Regierung der Russischen Föderation Nr. 35 vom 22. Januar 2020 von der Pflicht zur Übermittlung des Jahresabschlusses an die GIRBO-Datenbank befreit waren, ab der Rechnungsperiode 2022 Folgendes:

  • sie müssen zum Zwecke der Unterhaltung der GIRBO-Datenbank ihren Jahresabschluss an die Steuerbehörde übermitteln;
  • sie sind von der Übermittlung ihres Jahresabschlusses an die staatliche Statistikbehörde befreit;
  • sie haben das Recht, bei der föderalen Steuerbehörde eine Beschränkung des Zugriffs auf ihre Jahresabschlüsse in der GIRBO-Datenbank zu beantragen (unter von der Regierung der Russischen Föderation festgelegten Bedingungen).

Ab 1. Januar 2023 dürfen auch andere Organisationen einen Antrag auf Beschränkung des Zugriffs auf ihre Jahresabschlüsse in der GIRBO-Datenbank stellen, jedoch nur unter von der Regierung der Russischen Föderation festgelegten Bedingungen.

Die Abläufe zur Übermittlung von Jahresabschlüssen für das Jahr 2021 an die GIRBO-Datenbank und zur Gewährung des Zugriffs auf die Informationen der GIRBO-Datenbank werden sich 2022 gegenüber 2021 nicht ändern.

  1. Einheitliche Frist für die Übermittlung berichtigter Jahresabschlüsse festgelegt

Im Falle der Berichtigung eines Fehlers im Jahresabschluss, der im Zuge der obligatorischen Übermittlung zur Unterhaltung der GIRBO-Datenbank bei der föderalen Steuerbehörde eingereicht wurde, durch das Wirtschaftssubjekt wird gemäß Paragraf 18, Punkt 5 des föderalen Gesetzes „Über das Rechnungswesen“ der berichtigte Jahresabschluss in Form eines elektronischen Dokuments bei der lokalen Steuerbehörde am Sitz des Wirtschaftssubjekts eingereicht.

Entsprechend der Änderung, die sich aus dem föderalen Gesetz Nr. 435 vom 30. Dezember 2021 ergibt, ist der berichtigte Jahresabschluss spätestens am 31. Juli des Folgejahres der Rechnungsperiode bei der Steuerbehörde einzureichen (vorher galt die Frist von maximal 10 Werktagen ab dem Folgetag des Tages, an dem der Jahresabschluss berichtigt wurde).

Falls föderale Gesetze und/oder der Gesellschaftsvertrag des Wirtschaftssubjekts eine Feststellung des Jahresabschlusses vorsehen und der erst nach dem 31. Juli des Folgejahres der Rechnungsperiode festgestellte Jahresabschluss vom Jahresabschluss abweicht, der vorher im Zuge der obligatorischen Übermittlung zur Unterhaltung der GIRBO-Datenbank eingereicht wurde, ist der berichtigte Abschluss spätestens 10 Werktage ab dem Folgetag des Tages, an dem der besagte Abschluss festgestellt wurde, jedoch nicht später als am 31. Dezember des Folgejahres der Rechnungsperiode, einzureichen (vorher galt die Frist von maximal 10 Werktagen ab dem Folgetag des Tages, an dem der Jahresabschluss des Wirtschaftssubjekts festgestellt wurde).

Diese Änderung trat am Tag der offiziellen Veröffentlichung des föderalen Gesetzes Nr. 435 vom 30. Dezember 2021, d. h. am 30. Dezember 2021, in Kraft.

  1. Gebührenerhebung für die Bereitstellung von Informationen aus der GIRBO-Datenbank präzisiert

Im föderalen Gesetz Nr. 435 vom 30. Dezember 2021 ist ausgeführt, dass die besagte Gebühr nur erhoben wird, falls Informationen aus der GIRBO-Datenbank Nutzern in elektronischer Form als Jahresabonnement für einen Arbeitsplatz bereitgestellt werden (Verordnung der Regierung der Russischen Föderation Nr. 811 vom 25. Juni 2019). Diese Änderung trat am 30. Dezember 2021 in Kraft.

  1. Umfang der Angaben zum Jahresabschluss präzisiert, die im föderalen Register juristischer Personen und ihrer Tätigkeiten (Fedresurs) abrufbar sind

Paragraf 7, Punkt 7, Unterpunkt l.2 des föderalen Gesetzes „Über die staatliche Registrierung von juristischen Personen und Einzelunternehmen“ beinhaltet eine vollständige Auflistung der Angaben zum Jahresabschluss und ggf. zum konsolidierten Jahresabschluss sowie zum obligatorischen Audit dieser Abschlüsse (vorher fehlten konkrete Anforderungen an die Angaben zur GuV und/oder der Bilanz; der Umfang der Angaben zum obligatorischen Audit wurde im föderalen Gesetz „Über die Audittätigkeit“ geregelt). Der Umfang der im Fedresurs-Register abrufbaren Daten hängt davon ab, ob der Abschluss und der dazugehörige Bestätigungsvermerk an die GIRBO-Datenbank übermittelt werden.

Paragraf 5, Punkt 6 des föderalen Gesetzes „Über die Audittätigkeit“, der eine Auflistung der Angaben zum obligatorischen Audit des Jahresabschlusses beinhaltete, die im Fedresurs-Register zu veröffentlichen waren, ist nicht länger gültig. Diese Änderung des föderalen Gesetzes wurde vorgenommen, um die Redundanz mit Paragraf 7,1 Punkt 6 und Punkt 7, Unterpunkt l.2 des föderalen Gesetzes „Über die staatliche Registrierung von juristischen Personen und Einzelunternehmen“ zu beseitigen.

Daten zum Jahresabschluss einer Organisation und zum obligatorischen Audit sind in das Fedresurs-Register einzutragen, sofern die Veröffentlichung dieser Informationen in Massenmedien gemäß föderalen Gesetzen erforderlich ist. Diese Anforderung gilt nicht für Informationen, die ein Staatsgeheimnis darstellen, und in anderen durch föderale Gesetze geregelten Fällen.

Die Bestimmungen des föderalen Gesetzes Nr. 435 vom 30. Dezember 2021 zu den in diesem Abschnitt behandelten Fragen traten am Tag der offiziellen Veröffentlichung des Gesetzes, d. h. am 30. Dezember 2021, in Kraft.